Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 15. 147 
gütung der Kosten dieser Beförderungsgelegenheit Anspruch. Auf Eisenbahnen gebührt ihm 
ein Platz in der zweiten, auf Dampfschiffen in der ersten Klasse. Bei der Benützung 
dieser Beförderungsgelegenheit gebührt dem Rechtsanwalte noch die Vergütung der auf die 
Fahrt oder den Gepäcktransport zu und von den Bahnhöfen und den Landungsplätzen 
bestrittenen Auslagen nach dem ortsüblichen Satze. 
Soweit die Benützung der Eisenbahn oder des Dampfsschiffs nicht möglich oder nicht 
thunlich ist, kann der Rechtsanwalt sich eines besonderen Gefährts bedienen. Bei Benützung 
eines solchen gebührt ihm der ortsübliche Preis und zwar auch dann, wenn er sein eigenes 
Fuhrwerk benützt. 
Legt der Rechtsanwalt bei einer Dienstreise den Weg zu Fuß oder unter Benützung 
des Fahrrads zurück, so hat er Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 0,20 N& für 
jeden vollen Kilometer des Hin= und Rückwegs. Bruchtheile von Kilometern kommen nicht 
in Betracht Würden die Kosten bei Benützung von Eisenbahn, Dampfschiff oder Gefährt 
geringer sein, so kann die Reisekostenvergütung nur in dem geringeren Betrage beansprucht 
werden. . 
Nimmt der Rechtsanwalt auf der nämlichen Reise mehrere Geschäfte vor, so darf er 
die Reiseentschädigung nur einmal ansetzen; er hat dieselbe auf die verschiedenen Geschäfte 
in angemessener Weise zu vertheilen. 
Artikel 13. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 2 bis 8, 76, 77, 84 bis 87, 93, 94 
der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, ent- 
sprechende Anwendung. 
Artikel 14. 
In den anhängigen oder anhängig gewesenen Angelegenheiten, in denen eine Distrikts- 
verwaltungsbehörde, eine der Distriktsverwaltungsbehörde gleich zu achtende oder einc ihr 
untergeordnete Behörde, eine Kreisregierung oder eine ihr gleich zu achtende Stelle, eine 
Militärbehörde, die Flurbereinigungskommission, die Oberberufungskommission in Steuersachen, 
der Verwaltungsgerichtshof oder ein Ministerium zur Entscheidung zuständig ist und der 
Rechtsanwalt bei einer Behörde thätig gewesen ist, können der Rechtsanwalt und der Auftrag- 
geber die Festsetzung des Betrags der Gebühren und Auslagen verlangen, die der Rechts- 
anwalt von seinem Auftraggeber für die Thätigkeit in der Instanz zu beanspruchen hat, 
in der er bei einer Behörde thätig gewesen ist. 
Artikel 15. 
Die Festsetzung erfolgt in jeder Instanz durch die in der Angelegenheit selbst zuständige 
Behörde nach den für das Verfahren in der Angelegenheit selbst maßgebenden Vorschriften;
	        
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