148
die Festsetzung der bei dem Kompetenzsenate des Verwaltungsgerichtshofs erwachsenen Ge—
bühren und Auslagen erfolgt durch den Verwaltungsgerichtshof. Die Entscheidung ist dem
Rechtsanwalt und dem Auftraggeber von Amtswegen zuzustellen.
Die Festsetzung kann, wenn der Antrag nur von dem Rechtsanwalt oder nur von
dem Auftraggeber gestellt ist, zunächst unter ausdrücklichem Vorbehalte des Erinnerungsrechts
der Betheiligten erfolgen. Diese vorläufige Feststellung kann auch dann, wenn in streitigen
Fällen öffentliche mündliche Verhandlung geboten ist, in geheimer Sitzung stattfinden.
Artikel 16.
Erinnerungen gegen die vorlänfige Festsetzung sind binnen einer Frist von zwei Wochen
geltend zu machen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Be-
theiligten zugestellt worden ist.
Gegen die über die Erinnerungen ergehende Entscheidung und gegen die ohne Vor-
behalt des Erinnerungsrechts erfolgende Festsetzung steht dem Rechtsanwalt und dem Auf-
traggeber das gleiche Rechtsmittel zu, das in der Angelegenheit selbst einem Betheiligten
zusteht; in Rayon-Angelegenheiten ist gegen die Entscheidung oder Festsetzung der Festungs-
kommandantur Rekurs an das vorgesetzte Generalkommando zulässig. Ist das Rechtsmittel
gegen eine Entscheidung in der Angelegenheit selbst an eine Frist nicht gebunden, so ist es
in dem Verfahren der Festsetzung binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung der Partei, die das Rechtsmittel einlegt,
zugestellt worden ist. Eine Anfechtung der über das Rechtsmittel ergehenden Entscheidung
findet nicht statt.
Die Geltendmachung der Erinnerungen und die Einlegung der Rechtsmittel muß
schriftlich oder zu Protokoll erfolgen.
Artikel 17.
Die Festsetzung erfolgt in erster Instanz gebührenfrei. Der Rechtsanwalt kann für
den Antrag auf Festsetzung eine Gebühr nicht beanspruchen.
Artikel 18.
Ist die Festsetzung nach den Artikeln 14 bis 16 erfolgt, so kann der Rechtsanwalt
Gebühren oder Auslagen von seinem Auftraggeber nur nach Maßgabe dieser Festsetzung be-
anspruchen, es sei denn, daß der Betrag der Vergütung durch Vertrag bestimmt ist. Der
Umstand, daß die Festsetzung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist, ist ohne Einfluß
auf ihre Giltigkeit.