Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

153 
Blatt 
     
eseh und Verordnungs 
für das 
FKönigreich Bayern. 
  
16. 
München, den 8. April 1902. 
—mdgsbma 
  
  
  
  
Inhal t: 
Gesetz vom 3. April 1902, den Bedarf für Justizbauten betreffend. — Königlich Allerhöchste Verordnung 
vom 4. April 1902, die Gebühren der Rechtsanwälte im Versahren vor dem K. Landesversicherungsamte be- 
treffend. — Bekanntmachung vom 27. März 1902, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In- 
haber durch die Aktiengesellschaften der Pfalzischen Ludwigsbahn und der Pfälzischen Nordbahnen betreffend. — 
Bekanutmachung vom 29. März 1902, das Fürstlich Leiningische Hausgesetz betreffend. — Allerhöchste 
VDerleihung der Reichsrathswürde. — Verleihung der Würde eines lebenslänglichen Reichsrathes der Nrone 
Bayern. — Titel-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Verordnung zur Annahme fremder Dekorationen. — 
Auszug aus der Adels-Matrikel des Ronigreiches. 
Geseb, den Bedarf für Justizbanten betreffend. 
Im Unmen Seiner Majestät des Königs. 
Luithpol J, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Drinz von Zayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
29
	        
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