Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Artikel 1. 
Der Bedarf für den Neubau von Justizgebäuden auf dem Areale des Zuchthauses 
München und auf dem Areale westlich des Justizpalastes, sowie für die innere Ein- 
richtung der Neubauten wird auf 3900 000 J festgesetzt. 
Artikel 2. 
Für den Ankauf des Hotels „zum Bayerischen Hof“ in Nürnberg zum Zwecke späterer 
Erweiterung der Justizgebäude in Nürnberg wird der Betrag von 550000 + zur Ver- 
fügung gestellt. 
Artikel 3. 
Der K. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des Gesammtbedarfs 
von 4450 000 K ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen im gleichen Betrag 
aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag der Anlehensaufbringungskosten und 
der während der laufenden Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Artikel 4. 
Die Verwendung des bewilligten Gesammtkredits ist bei der Vorlage der Bauaufwands- 
übersichten nachzuweisen. 
Gegeben zu München, den 3. April 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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