Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 16. 157 
1. eine Antheutische Interpretation zu § 3 des Filrstlich Leiningischen Hausgesetzes 
vom 23. Oktober 1897, 
2. eine Abänderung des Statuts für die Fürstlich Leiningische Stammgutskuratel 
unter dem Vorbehalte der Rechte jedes Dritten zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
veröffentlicht, nachdem auf die fernere Ausübung der in letzterem Statut bisher vorgesehenen 
staatlichen Oberaufsicht und Kontrole über das Schuldenwesen und das Grundvermögen des 
Fürstlichen Hauses Leiningen auch Seitens der K. bayerischen Staatsregierung Verzicht ge- 
leistet worden ist. 
München, den 29. März 1902. 
Dr. Frhr. v. Fe##litzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Anthentische Interpretation. 
Nachdem über die Auslegung des § 3 Unseres Hausgesetzes vom 23. Oktober 1897 
Zweifel entstanden sind, beurkunden Wir hiermit, daß die genannte Vorschrift in Ueber- 
einstimmung mit der von jeher in Unserem Fürstlichen Hause geltenden Rechtsüberzeugung 
und -Uebung (vgl. z. B. § 3 Unseres früheren Hausgesetzes vom 29. Juni 1867) nach 
Unserem einmüthigen und unzweifelhaften Willen das Folgende besagen sollte: 
1. Der Satz 
„die Fürstliche Standesherrschaft, sowie überhaupt das Fürstliche Hausvermögen 
„ist Stammgut des Fürstlichen Hauses Leiningen“ 
bedeutet: . 
Die das Fürstlich Leiningische Stammgut bildenden unbeweglichen und beweglichen 
Vermögensstücke (§ 6 des Hausgesetzes), im Gegensatze zu dem im § 22 des 
Hausgesetzes erwähnten Fürstlichen Privatvermögen, stehen nicht im Einzeleigen- 
thume des jeweiligen Fürsten, sondern im Gesammteigenthume des Fürstlichen 
Hauses als einer juristischen Person oder Körperschaft (der „Fürstlichen Standes- 
herrschaft" im subjektiven Sinne). 
2. Der Satz 
„dasselbe kann nur unter den durch diese Eigenschaft bedingten und beziehungsweise 
„in dem gegenwärtigen Hausgesetze noch weiter vorgeschriebenen Beschränkungen 
„besessen und genossen werden“ 
bedeutet: 
dem jeweiligen Fürsten zu Leiningen, als dem Haupte des Hauses, kommt lediglich 
die Verwaltung und Nutznießung des unter 1 erwähnten Fürstlichen Hausver- 
mögens zu. «
	        
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