16.
159
Die Führung der jährlichen Stammgutsrechnungen ist einem der unter b und c ge-
nannten Mitglieder durch den Vorsitzenden zu übertragen.
§ 3.
Von den drei Kuratelmitgliedern dürfen höchstens zwei gleichzeitig der Fürstlichen
Generalverwaltung als Mitglieder angehören.
84.
Die Bestellung der Kuratelmitglieder ist von Seiten ihrer Auftraggeber widerruflich,
vorbehaltlich der Verantwortlichkeit der Ersteren für die Zeit ihrer Geschäftsführung.
ledigte Stellen sind jedesmal ohne Verzögerung wieder zu besetzen.
Er—
Im Unterlassungsfalle
steht dem jeweiligen Fürsten die Ernennung außerordentlicher Stellvertreter zu.
So geschehen Amorbach, den 21. Januar 1900.
(L. S.) Ernst Fürst zu Leiningen.
Wir Emich Erbfürst zu Leiningen für Uns und die unter Unserer väterlichen Gewalt
stehenden Fürsten Emich Ernst und Karl zu Leiningen, Wir Ernst Erbprinz zu Hohenlohe=
Langenburg als Vormund des ebengenannten minderjährigen Fürsten Emich Ernst und Wir
Eduard Fürst zu Leiningen erklären hiermit zu vorstehender Verordnung Unsere Zustimmung.
Amorbach, den 21. Januar 1900.
(L. S.) Emich Erbfürst zu Leiningen.
(L. S.) Ernst Erbprinz zu Hohenlohe-Langenburg.
(L. S.) Fürst Eduard zu Leiningen.
Allerhöchste Verleihung der
Reichsrathswürde.
Im Namen Seiner Majestät des Käuigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben unter'm 25. März 1902 vermöge
offenen Dekretes mit Beziehung auf die Ver-
fassungsurkunde Titel VI § 2 Ziffer 5 den
Bischof von Passau Dr. Antonius Ritter
von Henle zum Reichsrathe Allerhöchst zu
ernennen geruht.
Verleihung der Würde eines
lebenslänglichen Reichsrathes der
Kirone Bayern.
Im Namen Seiner Moajestät des Mönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 27. März 1902 Aller-
höchst bewogen gefunden, den Direktor der
Akademie der bildenden Künste, Ferdinand
von Miller, Bildhauer und Erzgießer,