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J.
Die in der Allerhöchsten Verordnung vom 25. September 1879 vorgeschriebene Benach-
richtigung der vorgesetzten Dienstbehörde von der Ladung eines ihr untergeordneten Beamten
oder Bediensteten ist, wenn ein Notar oder ein im Dienste befindlicher Notariatsverweser
zu laden ist, an den Präsidenten des Landgerichts zu richten, zu dessen Bezirke das Notariat
gehört, wenn eine sonst in einem Notariate dienstlich verwendete Person (rechtskundiger Hilfs-
arbeiter, Notariatspraktikant, Notariatsgehilfe, Aushilfsschreiber, Inzipient) zu laden ist,
an „das Notariat“ d. h. den Notar oder den mit der Führung der Geschäfte betrauten
Notariatsverweser.
II.
Zur Ertheilung der Genehmigung für die Vernehmung einer der in Nr. I genannten
Personen als Zeugen über Umstände, auf welche sich deren Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht (§ 376 der Civilprozeßordnung, § 53 der Strafprozeßordnung, § 189 der Militär-
strafgerichtsordnung, Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend,
§ 15 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Art. 129 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ist in allen Fällen der Präsident des
vorgesetzten Landgerichts zuständig.
!III.
Ist ein aktiver Gerichtsbeamter zum Verweser eines Notariats bestellt, so hat die in
der Allerhöchsten Verordnung vom 25. September 1879 vorgeschriebene Benachrichtigung
nach Nr. II Abs. 1 der Bekanntmachung vom 7. Januar 1882 an die für ihn als Ge-
richtsbeamten zuständige Stelle zu erfolgen. Das Gleiche gilt für den Fall, daß ein
Gerichtsbediensteter in der Kanzlei eines Notariats beschäftigt ist.
Zur Ertheilung der Genehmigung für die Vernehmung einer der im Abs. 1 genannten
Personen ist immer der Präsident des Landgerichts berufen, wenn der Gegenstand der Ver-
nehmung im Gebiete des notariellen Dienstes des zu Vernehmenden liegt, andernfalls findet
die Vorschrift der Nr. III der Bekanntmachung vom 7. Januar 1882 Anwendung.
IV.
Zur Abgabe der Erklärung, daß die Vernehmung eines Notars oder einer sonst in
einem Notariate dienstlich verwendeten Person als Sachverständigen den dienstlichen Inter-
essen Nachtheile bereiten würde (§ 408 der Civilprozeßordnung, § 76 der Strafprozeßordnung,
§ 212 der Militärstrafgerichtsordnung, Art. 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. August 1878)
ist stets der Landgerichtspräsident zuständig.