Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Gesetund Veromngsnglit 
für das 
Königreich Bayern. 
  
K 20. 
München, den 10. Mai 1902. 
  
  
—hiei 
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Wegen, Straßen und 
Pleitzen vom 7. Mai 1902. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. 
. ..g...... — — S— 
  
  
Nr. 11009. 
Oberpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr mit Motor- 
fahrzeugen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. 
fl. Staalsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbtuches für das Deutsche Reich und 
gemäß Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern werden nach- 
stehende Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen erlassen: 
§ 1. 
Die für den Fuhrwerkverkehr auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen geltenden 
Bestimmungen finden auf den nicht auf Bahngeleisen sich bewegenden Verkehr mit Motor- 
fahrzeugen (Kraftfahrzeugen, Automobilen, Motorwagen, Motorfahrrädern, Straßenlokomo- 
tiven) sinngemäße Anwendung, soweit nicht in Folgendem etwas Anderes angeordnet ist. 
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