Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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84. 
Wer ein Motorfahrzeug in Betrieb setzen will, hat hievon der Distriktsverwaltungs- 
behörde seines Wohnortes Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben ist: 
1. Namen und Wohnort des Besitzers, 
2. die Fabrik, aus welcher das Fahrzeug stammt, und dessen Fabriknummer, 
3. die verwendete Triebkraft, 
4. das Gewicht des Fahrzeugs. 
Der Anzeige ist der Nachweis beizusügen, daß das Fahrzeug nach dem Gutachten 
eines amtlich anerkannten Sachverständigen den zu stellenden Anforderungen genügt. Ferner 
sind in der Anzeige die Personen zu bezeichnen, welche die selbständige Führung des Fahr- 
zeugs übernehmen sollen. Eintretende Aenderungen sind in gleicher Weise anzuzeigen. 
Jedes Motorfahrzeug muß an einer in's Auge fallenden Stelle die Angabe des Namens 
und Wohnortes des Besitzers tragen. 
Von den Vorschriften dieses Paragraphen sind ausgenommen solche Motorfahrzeuge, welche 
1. zu dienstlichen Zwecken von Militärpersonen in Uniform oder von Reichs-, Staats- 
und Gemeinde-Beamten, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, benützt werden, 
2. nicht länger als eine Woche in Bayern verkehren. 
§ 5. 
Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverlässigen, mit den Einrichtungen 
und der Bedienung des Fahrzeugs vollkommen vertrauten Führer überlassen werden. Personen 
unter 18 Jahren ist das Führen von Motorfahrzeugen und zwar auch der Gebrauch von 
Motorfahrrädern nicht gestattet; Ausnahmen können von der Distriktsverwaltungsbehörde 
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden. 
§ 6. 
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeuges 
verpflichtet. Auf den Haltruf eines Polizeiorgans hat er sofort anzuhalten. Er darf von 
dem Fahrzeug nicht absteigen, so lange es in Bewegung, und darf sich von demselben nicht 
entfernen, so lange der Motor angetrieben ist; auch muß er die nöthigen Vorkehrungen 
treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann. 
§ 7. 
Die Fahrgeschwindigkeit darf innerhalb der Ortschaften 12 km in der Stunde nicht 
überschreiten. Außerhalb der Ortschaften darf dieselbe, wenn übersichtliche Wege befahren 
werden, namentlich bei Tag, angemessen erhöht werden. 
An unübersichtlichen Stellen — insbesondere beim Passiren von engen Brücken, Thoren 
und Straßen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, sowie bei scharfen Straßen=
	        
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