Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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krümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und 
bei der Einfahrt in solche Grundstücke, dann bei starkem Nebel —, ferner auf abschüssigen 
Wegen und da, wo wegen Schlüpfrigkeit der Bahn die Wirksamkeit der Bremse in Frage 
gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß so langsam und 
vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nöthigenfalls sofort zum Halten gebracht 
werden kann. 
88. 
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder 
die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, 
Radfahrer, Viehtreiber u. s. w., durch deutlich hörbares Signal rechtzeitig auf das Nahen 
des Motorfahrzeuges aufmerksam zu machen. Er hat ferner langsam zu fahren und, wenn 
es zur Vermeidung von Unfällen erforderlich ist, zu halten. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 7 Abs 2) ist Signal zu geben. 
Das Signalgeben ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Thiere dadurch 
unruhig oder scheu werden. Zweckloses Signalgeben ist zu unterlassen. 
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Thier vor dem Motorfahrzeug 
scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Motorfahrzeug Menschen oder Thiere 
in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichen Falls anzuhalten 
und den Motor außer Thätigkeit zu setzen. 
§ 9. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde kann jederzeit auf Kosten des Besitzers eine Unter- 
suchung darüber anstellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht. 
Motorfahrzeuge, welche den Bestimmungen gegenwärtiger Vorschriften nicht genügen, 
können durch die Distriktsverwaltungsbehörde vom Befahren der öffentlichen Wege, Straßen 
und Plätze ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Verwendung eines Motorfahrzeugs 
überhaupt oder auf bestimmten Wegen, Straßen und Plätzen untersagt werden, wenn Grund 
zur Annahme besteht, daß durch dasselbe die Fahrbahn in einem über die gewöhnliche Abnutzung 
hinausgehenden Maße beschädigt würde. 
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche wiederholt wegen Uebertretung 
gegenwärtiger Vorschriften rechtskräftig verurtheilt worden sind, kann die selbständige Führung 
eines Motorfahrzeuges von der Distriktsverwaltungsbehörde dauernd oder zeitweise untersagt 
werden. 
8 10. 
Eine besondere distriktspolizeiliche Erlaubniß ist erforderlich: 
1. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeuges, dessen Gewicht bei voller Belastung 
4000 kg übersteigt,
	        
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