Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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2. zur Inbetriebnahme eines Motorfahrzeuges, welches dazu bestimmt ist, andere Wagen 
fortzubewegen. Ausgenommen sind die Motorfahrräder, welche Anhängewagen mit einem Ge- 
wicht von nicht mehr als 200 kg befördern. 
Dem einzureichenden Gesuch sind Beschreibung und Zeichnungen des Fahrzeuges bei- 
zulegen, und in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße etwa ein regelmäßiger 
Fahrbetrieb eingeführt werden soll. 
Soweit Staatsstraßen und Gemeindewege durch den Fahrbetrieb berührt werden, wird 
das Gesuch nach Anhörung des zuständigen K. Straßen= und Flußbauamtes bezw. der 
betreffenden Gemeidebehörde vorbeschieden. 
8 11. 
Wettfahrten auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sind verboten. Ausnahms- 
weise kann hiezu eine Bewilligung von der zuständigen K. Regierung, Kammer des Innern, 
unter den nach Erforderniß festzusetzenden Bedingungen ertheilt werden. 
§ 12. 
Durch distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften kann der Verkehr von Motorfahr- 
zeugen auf einzelnen Wegen, Straßen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, ins- 
besondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden. 
Für Staats= und Distriktsstraßen dürfen solche Vorschriften nur beim Vorliegen ganz be- 
sonderer Verhältnisse erlassen werden. Auch soll durch solche Vorschriften nicht die Durchfahrt 
durch ganze Orte unmöglich gemacht werden. 
Die Verbote und Beschränkungen müssen auf gut sichtbaren Tafeln an den betreffenden 
Strecken ersichtlich gemacht werden. 
Für Gemeinden mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern kann durch ortspolizeiliche 
Vorschriften bestimmt werden, daß und in welcher Weise an Motorfahrzeugen, deren regel- 
mäßiger Standort im Gemeindebezirke gelegen ist, Erkennungsnummern oder -Zeichen anzu- 
bringen und zu führen sind. 
§ 13. 
Uebertretungen der gegenwärtigen Vorschriften werden gemäß § 366 Nr. 10 des Reichs- 
strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
bestraft. 
8 14. 
Die gegenwärtigen Vorschriften treten am 1. Juni 1902 für den ganzen Umfang 
des Königreiches in Kraft. 
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