Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Mittelfranken wird die Genehmigung ertheilt, zur Deckung 
der Kosten für die Errichtung einer zweiten Kreisrealschule in Nürnberg ein Aulehen bis 
zum Höchstbetrage von 600 OO0O M aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des ausgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds, 
die Tilgung bis längstens 31. Dezember 1935 zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 1. Mai 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Grafv. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. FeiliWz ch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Aller höchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
LUr. Proebst. 
Gesetz, die Zwangserziehung betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
Kuitpol!. 
von Gottes Gnaden Koniglicher Minz Von Sayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Das Vormundschaftsgericht kann zum Zwecke der Erziehung eines Minderjährigen dessen 
Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt 
auf öffentliche Kosten (Zwangserziehung) anordnen,
	        
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