Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 21. 185 
Art. 15. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Juli 1902 in Kraft. 
Gegeben zu München, den 10. Mai 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Grafv. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Kron##b Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Königliche Deklaration, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die öffentliche Armen- 
und Krankenpflege. 
Im Namen HSeiner Mojestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden RKöniglicher Prinz von Banern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes, der an Uns gebrachten Bitte beider 
Kammern des Landtags entsprechend, in Abänderung des Gesetzes, die öffentliche Armen= und 
Krankenpflege betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 (Gesetz- 
und Verordnungs-Blatt Seite 469) beschlossen und verordnen mit Gesetzeskraft, was folgt: 
a. Art. 38 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut: 
Der Aufwand, welcher den Distriktsgemeinden für die Unterstützung der 
mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden des Distriktes jährlich erwächst, ist von 
der Kreisgemeinde den Distriktsgemeinden zur Hälfte und, soweit es sich bei 
diesem Aufwande um Kosten für die Unterbringung von Geisteskranken und Blöden 
in Irren= und Blöden-Anstalten handelt, zu drei Viertheilen aus Kreismitteln 
zu ersetzen.
	        
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