Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 22. 189 
Die bisher bestehenden literarischen und musikalischen Sachverständigen-Vereine sind 
aufgelöst. 
§ 2. 
Die beiden Sachverständigen-Kammern haben ihren Sitz in München. 
§ 3. 
Die Sachverständigen (Mitglieder und Stellvertreter) werden durch das Landgericht 
beeidigt. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirke der zu beeidigende Sachverständige 
seinen Wohnsitz hat. Das Landgericht hat die Beeidigung vorzunehmen, sobald die Berufung 
des Sachverständigen im Justizministerialblatte veröffentlicht ist. 
Die Beeidigung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Eine beglaubigte Abschrift des über 
die Beeidigung aufgenommenen Protokolls ist dem Staatsministerium der Justiz vorzulegen; 
eine beglaubigte Abschrift ist dem Vorsitzenden der Sachverständigen-Kammer mitzutheilen. 
84. 
Jede Sachverständigen-Kammer erhält ein Siegel, welches das Königliche Wappen in 
der für Unterbehörden vorgeschriebenen Form und die Umschrift 
„Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur“ 
oder „Sachverständigen-Kammer für Werke der Tonkunst" 
trägt. 
§ 5. 
Die Siegel und die Akten jeder Sachverständigen-Kammer werden von dem Vorsitzenden 
verwahrt. 
§ 6. 
Berufen werden: 
I. In die Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur: 
a) als Mitglieder: 
Dr. Karl Birkmeyer, K. o. Professor an der Universität München, Vorsitzender, 
Dr. Lothar Ritter von Seuffert, K. o. Professor an der Universität München, 
Stellvertreter des Vorsitzenden, 
Dr. Paul Heyse, Schriftsteller in München, 
Peter Halm, K. Professor, Maler und Radierer in München, 
Oskar Beck, Kommerzienrath, Verlagsbuchhändler in München, 
Rudolf Ritter von Oldenbourg, Kommerzienrath und K italienischer General- 
konsul, Verlagsbuchhändler in München, 
7. Hermann Bauhof, Verlagsbuchhändler in Regensburg; 
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