Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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nicht  testhaltigem  Photogen  und  Solaröl,  von  Benzol,  von  nichttesthaltigem
Schieferöl  u.  s.  w.,

4)  von  Schwefeläther,  Schwefelkohlenstoff  und  ähnlichen  leicht  entzündlichen  Flüssigkeiten

gelten  die  in  den  nachstehenden  §§.  3—9  ertheilten  Vorschriften.
S.  3.

Die  in  Ausübung  des  Gewerbebetriebs  erfolgende  Lagerung  der  in  §.  2  bezeichneten
Stoffe  ist  nur  mit  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  zulässig.  Hinsichtlich  der  Zuständigkeit
zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  kommt  die  Bestimmung  des  §.  1  Abs.  2  zur  Anwendung.

Die  polizeiliche  Erlaubniß  wird  nur  ertheilt,  wenn  hinsichtlich  der  Beschaffenheit
und  Benützung  des  Lagerraums  die  nachstehend  bezeichneten,  sowie  die  im  einzelnen  Fall
etwa  für  erforderlich  erachteten  weiteren  Vorsichtsmaßregeln  getroffen  werden:

1)  Die  Lagerung  darf  nur  in  einem  abgesonderten,  ausschließlich  zur  Aufbewahrung
leicht  entzündlicher  Flüssigkeiten  dienenden  und  mit  Gelassen,  in  welchen  sich
Menschen  gewöhnlich  aufhalten,  nicht  in  Verbindung  stehenden  Naum  geschehen.
Der  Boden  desselben  muß  durchaus  feuersicher  hergestellt  und  es  muß  durch  Anbringung
  einer  Senkgrube,  einer  erhöhten  Thürschwelle  oder  in  sonst  geeigneter
Weise  Vorkehr  dafür  getroffen  sein,  daß  bei  einer  etwaigen  Entleerung  der  Behältnisse
  die  aus  denselben  ausgelaufene  Flüssigkeit  nicht  nach  Außen  abfließen  kann.

Mit  dem  Lagerraum  darf  kein  Abwasserkanal  oder  sonstiger  Abfluß  in  Verbindung
  stehen;

2)  der  Lagerraum  muß  möglichst  luftig  sein.  Im  Freien  oder  unter  offenen
Schuppen  ist  jedoch  die  Lagerung  nur  dann  statthaft,  wenn  die  Lagerstätte  von
Gebäuden  oder  Waldungen  so  weit  entfernt  ist,  daß  für  dieselben  im  Fall  einer
Entzündung  oder  Explosion  der  gelagerten  Stoffe  eine  Gefahr  nicht  zu  befürchten
ist  und  wenn  genügende  Vorkehrungen  zur  Fernhaltung  Unberufener  und  zur
Vermeidung  einer  Beschädigung  der  Behältnisse,  in  welchen  die  Stoffe  verwahrt
werden,  getroffen  sind.  Geschieht  die  Lagerung  in  einem  allseits  geschlossenen
Raum,  so  müssen  die  Thür=  und  Lichtöffnungen  desselben  durch  eiserne  oder
mindestens  auf  der  Innenseite  mit  Blech  beschlagene  Thüren  und  Läden  verschließbar
  sein;

3)  in  der  unmittelbaren  Nähe  des  Lagerraums  dürfen  sich  keine  in  geschlossene
Näume  führenden  Licht-,  Luft=  oder  sonstigen  Oeffnungen  befinden,  durch  welche