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nicht testhaltigem Photogen und Solaröl, von Benzol, von nichttesthaltigem
Schieferöl u. s. w.,
4) von Schwefeläther, Schwefelkohlenstoff und ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten
gelten die in den nachstehenden §§. 3—9 ertheilten Vorschriften.
S. 3.
Die in Ausübung des Gewerbebetriebs erfolgende Lagerung der in §. 2 bezeichneten
Stoffe ist nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde zulässig. Hinsichtlich der Zuständigkeit
zur Ertheilung der Erlaubniß kommt die Bestimmung des §. 1 Abs. 2 zur Anwendung.
Die polizeiliche Erlaubniß wird nur ertheilt, wenn hinsichtlich der Beschaffenheit
und Benützung des Lagerraums die nachstehend bezeichneten, sowie die im einzelnen Fall
etwa für erforderlich erachteten weiteren Vorsichtsmaßregeln getroffen werden:
1) Die Lagerung darf nur in einem abgesonderten, ausschließlich zur Aufbewahrung
leicht entzündlicher Flüssigkeiten dienenden und mit Gelassen, in welchen sich
Menschen gewöhnlich aufhalten, nicht in Verbindung stehenden Naum geschehen.
Der Boden desselben muß durchaus feuersicher hergestellt und es muß durch Anbringung
einer Senkgrube, einer erhöhten Thürschwelle oder in sonst geeigneter
Weise Vorkehr dafür getroffen sein, daß bei einer etwaigen Entleerung der Behältnisse
die aus denselben ausgelaufene Flüssigkeit nicht nach Außen abfließen kann.
Mit dem Lagerraum darf kein Abwasserkanal oder sonstiger Abfluß in Verbindung
stehen;
2) der Lagerraum muß möglichst luftig sein. Im Freien oder unter offenen
Schuppen ist jedoch die Lagerung nur dann statthaft, wenn die Lagerstätte von
Gebäuden oder Waldungen so weit entfernt ist, daß für dieselben im Fall einer
Entzündung oder Explosion der gelagerten Stoffe eine Gefahr nicht zu befürchten
ist und wenn genügende Vorkehrungen zur Fernhaltung Unberufener und zur
Vermeidung einer Beschädigung der Behältnisse, in welchen die Stoffe verwahrt
werden, getroffen sind. Geschieht die Lagerung in einem allseits geschlossenen
Raum, so müssen die Thür= und Lichtöffnungen desselben durch eiserne oder
mindestens auf der Innenseite mit Blech beschlagene Thüren und Läden verschließbar
sein;
3) in der unmittelbaren Nähe des Lagerraums dürfen sich keine in geschlossene
Näume führenden Licht-, Luft= oder sonstigen Oeffnungen befinden, durch welche