Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 Schaff Haber nach den jeweiligen Normalpreisen des K. Rentamts Lauingen, 
dann von 28 Ster Scheitholz und 750 Stück Wellen — Mischlingsholz je nach 
dem jährlichen Schlag — in natura einschließlich Hauerlohn ausschließlich Fuhr- 
lohn an den jeweiligen Pfarrer in Bächingen; 
5. die Verpflichtung zur jährlichen Leistung von 7 Ster Scheitholz — Mischlings— 
holz — und 325 Wellen behufs Beheizung der dortigen Schule. 
8 3. 
Erbfolge-Ordnung. 
1. Nach dem Stifter und ersten Fideikommißbesitzer Richard Freiherrn von Süßkind- 
Schwendi soll gemäß § 87 der VII. Verfassungsbeilage dessen männliche Deszendenz 
nach der Erstgeburtsfolge zum Fideikommiß gelangen und sich dasselbe nach der 
agnatisch-linealen Erbfolge im Mannsstamme weiter vererben. 
2. Sollte bei dem Ableben des Stifters zwar männliche Deszendenz desselben vorhanden 
sein und diese zum Fideikommiß gelangen, aber später der Mannsstamm des Stifters 
aussterben, — oder sollte der Stifter ohne männliche Deszendenz mit Tod abgehen, so soll 
a) der Bruder des Stifters Rudolph Freiherr von Süßkind-Schwendi 
K. württembergischer Kammerherr und zur Zeit Forstamtmann, und dessen 
männliche Deszendenz nach dem Rechte der Erstgeburt und nach der agnatisch- 
linealen Erbfolge zum Fideikommiß gelangen, oder 
b) falls zur Zeit des Erlöschens des Mannsstammes des Stifters die Rudolph 
Freiherr von Süßkind'sche Linie im Mannsstamme ebenfalls bereits aus- 
gestorben wäre, der weitere Bruder des Stifters Max Freiherr von Süßkind- 
Schwendi, Major der Landwehr-Kavallerie zu Schwendi in Württemberg, 
sowie dessen männliche Nachkommenschaft nach dem Recht der Erstgeburt und 
nach der agnatisch-linealen Erbfolge zum Fideikommiß gelangen. 
3. Wenn nach Erlöschen des Mannsstammes der zum Fideikommiß gelangten Frei- 
herrlich Rudolf von Süßkind'schen Linie noch männliche Nachkommen des Max 
Freiherrn von Süßkind vorhanden sind, so soll das Fideikommißvermögen dem- 
jenigen männlichen Nachkommen des Letztgenannten als Allod zufallen, welcher bei 
Fortdauer des Fideikommißverbandes nach den Regeln der agnatisch-linealen Erbfolge 
und dem Recht der Erstgeburt zum Fideikommiß gelangen würde. 
4. Falls schon beim Aussterben des Mannsstammes des Stifters kein männlicher 
Abkömmling der Freiherrn Rudolph und Max von Süßkind-Schwendi, oder falls 
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