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§ 1.
Stoffe. Als Stoffe, auf welche die gegenwärtige Verordnung Anwendung zu finden hat,
werden erklärt:
I. Folgende bei weniger als 210 Cels. und bei 760 mm Barometerstand entflammbare
Flüssigkeiten:
1. Roh-Petroleum,
2. dessen Destillationsprodukte, wie Benzin, Gasolin, Gasstoff, Hydririn, Hydro-
carbür, Ligroin, Naphtha, Petroleumäther, Petroleumessenz, Putzöl, Terpentinölersatz,
3. Produkte der trockenen Destillation der Braunkohlen, des bituminösen Schiefers,
der Steinkohlen, des Torfes, der Harze und des Asphaltes, wie Braunkohlen=
Benzin, Roh-Photogen, Benzol, Toluol, Pinolin, Camphin, Harzessenz,
Aceton, Schwefeläther und Schwefelkohlenstoff,
Flüssigkeiten, welche die unter Ziffer 1—4 genannten Stoffe als Lösungsmittel
enthalten und die gleiche Entflammbarkeit zeigen.
II. 1. Petroleum gereinigt von 21° Cels. Reichstest und darüber, Solaröl, Solvent-
Napyhtha, Terpentinöl, Weingeist raffinirt und denaturirt, Rohsprit über 50 Volum-
prozent Tralles oder 42,5 Gewichtsprozent, Holzgeist, Methylalcohol, Essigäther,
Amylacetat und sonstige Fruchtäther,
2. Flüssigkeiten, welche die unter Ziffer II, 1 genannten Stoffe als Lösungs-
mittel enthalten und die gleiche Entzündlichkeit zeigen.
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, auch andere, hier nicht genannte
Stoffe als unter gegenwärtige Verordnung fallend zu erklären.
Die Herstellung von Sprengstoffen und der Verkehr mit solchen wird durch gegen-
wärtige Vorschriften nicht berührt.
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§ 2.
Zubereitung Soweit für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Fabriken oder Werkstätten
Vemmuun.. zur Zubereitung oder Verarbeitung der in § 1 bezeichneten Stoffe gemäß § 16 ff. der
Reichsgewerbeordnung in der Fassung vom Jahre 1900 (R. G. Bl. S. 871) eine besondere
Genehmigung erforderlich ist, hat es bei den Vorschriften dieses Gesetzes und den zum Voll-
zuge desselben erlassenen Bestimmungen sein Bewenden.
Die Prüfung neuer oder wesentlich veränderter Anlagen (§ 18 bezw. 25 R.-Gew.-O.) hat
sich auch auf die Beachtung der Vorschriften gegenwärtiger Verordnung zu erstrecken.
Bereits genehmigten Anlagen können Auflagen im Sinne gegenwärtiger Verordnung
nur insoweit gemacht werden, als solche Auflagen seinerzeit in dem Genehmigungsbescheide
vorbehalten worden sind.