Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 26. 213 
Unter obigen Vorbehalten gelten für die gewerbsmäßige Zubereitung oder Verarbeitung 
der in § 1 bezeichneten Stoffe nachstehende Bestimmungen. 
§ 3. 
Wer sich mit der Zubereitung oder Verarbeitung dieser Stoffe befassen will, hat hievon 
vor dem Beginn des Betriebes der Distriktsverwaltungsbehörde, in München dem Stadt- 
magistrate, Anzeige zu erstatten und den hierauf ergehenden Anordnungen sich zu unterwerfen. 
84. 
Die Fabrikationsräume müssen in besonderen nach allen Richtungen freistehenden Ge— 
bäuden oder Gebäudegruppen angelegt werden. Die eigentlichen Fabrikationsgebäude müssen 
von bewohnten Gebäuden wenigstens 25 m entfernt sein. Die dauernde Einhaltung dieses 
Abstandes muß für die Zukunft sichergestellt sein. 
Vorbehalten bleiben etwaige auf Grund des § 23 Abs. III der Reichsgewerbeordnung 
zu erlassende besondere Bestimmungen. 
§ 5. 
Die für die Zwecke der Fabrikation dienenden Feuerungsanlagen müssen außerhalb 
der Arbeitsräume liegen. Die Heizung hat entweder von Außen oder von einem im Innern 
des Gebäudes liegenden feuersicher abgeschlossenen Heizerstande aus zu erfolgen. 
Die Erwärmung der Fabrik= und Arbeitsräume darf nur auf centralem Wege durch 
Dampf oder Warmwasser erfolgen. 
§ 6. 
Eine künstliche Beleuchtung der Fabrik= und Arbeitsräume hat mitttels elektrischer 
Glühlampen mit durch Draht gegen Zerschlagen geschützten Ueberglocken, welche auch die 
Fassung dicht umschließen, zu geschehen. Es sind nur Glühlampen zulässig, welche im 
luftleeren Raum brennen. Die Drahtleitung selbst ist sicher zu isoliren. Ein= und Aus- 
schalter, Schalttafeln, Sicherungen, Contakte, Elektrizitätsmesser dürfen nur außerhalb der 
Räume angebracht werden. 
Eine Verwendung anderer Lichtquellen ist zulässig, wenn die Beleuchtung von Außen 
geschieht, und die Flammen durch dicht eingemauerte dicke Glasscheiben von den Innen- 
räumen vollkommen abgeschlossen werden. 
Zur vorübergehenden Beleuchtung dürfen nur zuverlässige Sicherheitslampen verwendet werden. 
Das Betreten der Räume mit offenem Licht, mit brennender Cigarre oder Tabakspfeife 
ist verboten. Das Verbot ist an den Eingängen der Räume ersichtlich zu machen. 
§ 7. 
Die Aufbewahrung der Rohstoffe, soweit diese leicht entzündlich sind, wie der fertigen 
Produkte muß in besonderen, ausschließlich hiezu bestimmten, von den Fabrikationsräumen 
42°
	        
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