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Unter obigen Vorbehalten gelten für die gewerbsmäßige Zubereitung oder Verarbeitung
der in § 1 bezeichneten Stoffe nachstehende Bestimmungen.
§ 3.
Wer sich mit der Zubereitung oder Verarbeitung dieser Stoffe befassen will, hat hievon
vor dem Beginn des Betriebes der Distriktsverwaltungsbehörde, in München dem Stadt-
magistrate, Anzeige zu erstatten und den hierauf ergehenden Anordnungen sich zu unterwerfen.
84.
Die Fabrikationsräume müssen in besonderen nach allen Richtungen freistehenden Ge—
bäuden oder Gebäudegruppen angelegt werden. Die eigentlichen Fabrikationsgebäude müssen
von bewohnten Gebäuden wenigstens 25 m entfernt sein. Die dauernde Einhaltung dieses
Abstandes muß für die Zukunft sichergestellt sein.
Vorbehalten bleiben etwaige auf Grund des § 23 Abs. III der Reichsgewerbeordnung
zu erlassende besondere Bestimmungen.
§ 5.
Die für die Zwecke der Fabrikation dienenden Feuerungsanlagen müssen außerhalb
der Arbeitsräume liegen. Die Heizung hat entweder von Außen oder von einem im Innern
des Gebäudes liegenden feuersicher abgeschlossenen Heizerstande aus zu erfolgen.
Die Erwärmung der Fabrik= und Arbeitsräume darf nur auf centralem Wege durch
Dampf oder Warmwasser erfolgen.
§ 6.
Eine künstliche Beleuchtung der Fabrik= und Arbeitsräume hat mitttels elektrischer
Glühlampen mit durch Draht gegen Zerschlagen geschützten Ueberglocken, welche auch die
Fassung dicht umschließen, zu geschehen. Es sind nur Glühlampen zulässig, welche im
luftleeren Raum brennen. Die Drahtleitung selbst ist sicher zu isoliren. Ein= und Aus-
schalter, Schalttafeln, Sicherungen, Contakte, Elektrizitätsmesser dürfen nur außerhalb der
Räume angebracht werden.
Eine Verwendung anderer Lichtquellen ist zulässig, wenn die Beleuchtung von Außen
geschieht, und die Flammen durch dicht eingemauerte dicke Glasscheiben von den Innen-
räumen vollkommen abgeschlossen werden.
Zur vorübergehenden Beleuchtung dürfen nur zuverlässige Sicherheitslampen verwendet werden.
Das Betreten der Räume mit offenem Licht, mit brennender Cigarre oder Tabakspfeife
ist verboten. Das Verbot ist an den Eingängen der Räume ersichtlich zu machen.
§ 7.
Die Aufbewahrung der Rohstoffe, soweit diese leicht entzündlich sind, wie der fertigen
Produkte muß in besonderen, ausschließlich hiezu bestimmten, von den Fabrikationsräumen
42°