Zuständig-
keits= und
Schluß-Be-
stimmungen.
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§ 35.
Die Tanks sind mit einer feuersicheren Lüftungsvorrichtung zu versehen und zum
Schutz gegen Blitzgefahr mit dem Erdboden in gut leitende Berbindung zu bringen.
Das Auf= und Abfüllen der Stoffe in den Tanks darf nur bei Tageslicht oder bei
einem den Vorschriften des § 6 entsprechenden künstlichen Licht geschehen.
*“
Das Rauchen und die Vornahme feuergefährlicher Handlungen auf den Lagerplätzen
ist verboten. Das Verbot ist an den Zugängen ersichtlich zu machen.
8 37.
Den Ortspolizeibehörden bleibt vorbehalten, gemäß Art. 2 Ziff. 14 des Polizeistraf-
gesetzbuches weitergehende ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen, soweit es die örtlichen
Verhältnisse erfordern oder räthlich machen.
§ 38.
Die K. Regierungen, Kammern des Innern, sind ermächtigt, beim Vorliegen be-
sonderer Verhältnisse, soweit es ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschehen kann,
Dispensation von einzelnen Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung zu ertheilen.
8 39.
Gegenwärtige Verordnung findet keine Anwendung
a) hinsichtlich der Betriebe der Heeresverwaltung,
b) auf Laboratorien, in welchen Versuche von technisch vorgebildeten Personen ausge—
führt werden.
Insoweit die Verordnungen über den Verkehr mit Arzneimitteln innerhalb und
außerhalb der Apotheken und über den Verkehr mit Giften besondere Bestimmungen ent—
halten, hat es bei diesen sein Bewenden.
8 40.
Hinsichtlich der Anlagen und Betriebe, welche für den Dienst des K. Hofes, der
Staatsbergwerke und Salinen, der Staatseisenbahnen und Dampfschiffe sowie der sonstigen
Staatsanstalten bestimmt sind, richtet sich die Zuständigkeit nach den hiefür jeweils geltenden
besonderen Vorschriften.
Im Uebrigen finden die technischen Vorschriften dieser Verordnung auch im Falle des
Absatzes I Anwendung, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche für einzelne Anlagen
seitens der einschlägigen Staatsministerien bezw. Hofstäbe nach Benehmen mit dem
K. Staatsministerium des Innern zugelassen werden.