Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Theilnahme am Bezirksverkehre ausscheiden, dürfen nur die der Zeitdauer ihrer Betheiligung 
am Bezirksverkehre entsprechende Anzahl von Gesprächen kostenfrei führen. 
Wird die Höchstzahl der einem Theilnehmer am Bezirksverkehre zukommenden kosten— 
freien Gespräche überschritten, so erhöht sich der Zuschlag um je 10 M. für je weitere 
100 Gespräche. Jedes angefangene Hundert wird für voll gerechnet. 
In jenen Fällen, in welchen ein Theilnehmer mehrere Anschlüsse in einem und demselben 
Ortstelephonnetze oder in verschiedenen zu einem und demselben Bezirksnetze gehörigen Orts— 
telephonnetzen besitzt und auf Grund nur einmaliger Zahlung des Zuschlages für den 
Bezirks-Verkehr jeden dieser Anschlüsse entweder in vollem (s. unter 8 10 Abs. 2) oder in 
beschränktem (s. unter § 9 Abs. 10) Umfange zu kostenfreien Gesprächen im Bezirksverkehre 
benützen kann, ist für die Höhe des für den Bezirksverkehr zu zahlenden Zuschlages die 
Gesammtzahl der vom Theilnehmer unter Benützung seiner verschiedenen Anschlüsse im Bezirks- 
verkehre kostenfrei geführten Gespräche maßgebend. 
München, den 31. Mai 1902. 
Dr. Graf v. Crailsheim. 
  
St.-M. d. J. Nr. 13201. 
Kr.-Min. Jr. 8537. 
  
Bekanntmachung, Prüfungsordnung zum einjährig-freiwilligen Dienste betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und fK. Kriegsministerium. 
Unter Bezugnahme auf die Ausschreiben vom 8. Juli und 12. Oktober v. Is. — Ges.= 
und Verordnungs-Blatt Seite 485 und 643 — wird nachstehend eine im Centralblatt für 
das Deutsche Reich vom 23. v. M. Seite 111 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichs 
kanzlers vom 18. gl. Mts. zur Kenntniß gebracht. 
München, den 2. Juni 1902. 
In Vertretung: 
Frhr. v. Asch. Staatsrath v. Neumayr. 
  
Abdruck. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 11. Juni und 26. September 1901 
(Central-Blatt Seite 190 und 343) wird zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß die 
Königlich preußische Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige in Magdeburg nicht 
mehr zu denjenigen Prüfungs-Kommissionen gehört, bei welchen die russische Sprache als 
Prüfungs-Gegenstand an die Stelle der englischen Sprache treten darf. 
Berlin, den 18. Mai 1902. 
Der Reichskanzler: 
Im Auftrage: Hauß.
	        
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