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der Märkte mit eigenem Wappen. . 12M,
der übrigen Gemeinden 99,
b) Trocken= oder Oblaten-Siegel und war
der Städte mit eigenem Wappen. 100.
der Märkte mit eigenem Wappen 8—4,
der übrigen Gemeinden 5.
3. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Gemeinden nicht ver-
pflichtet sind, für die Gemeindewaisenräthe besondere Siegel anzuschaffen.
Auch bleibt die Vorschrift unberührt, daß die Gemeindewaisenräthe, um die
Portofreiheit für ihre Schreiben an die Verwaltungsbehörden und an die Gerichte
in Anspruch nehmen zu können, sowie bei Benützung der ihnen von den Gerichten
zur Verfügung gestellten Postkarten befugt sind, statt eines Dienstsiegels den
Vermerk „In Ermangelung eines Dienstsiegels“ anzubringen (Bekanntmachung
vom 31. März 1902 J.-M.-Bl. S. 524).
4. Die Kosten der Anschaffung der Siegel sind von der Gemeinde zu tragen.
München, den 10. Juli 1902.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leronrod.
Nr. 15897.
Bekanntmachung, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt-
gemeinde Kronach betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeits-Verordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und
Verordnungs-Blatt S. 1229) der Stadtgemeinde Kronach auf Grund der Beschlüsse der
gemeindlichen Kollegien vom 21. und 22. Mai und 29. Juni l. Is. und des staats-
aufsichtlichen Bescheides des K. Bezirksamtes Kronach vom 2. Juli l. Is. die Genehmigung
zur Ausgabe 40% iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von
430 000 AM. und zwar
280 Stück zu je 1000 M,
250 „ „ „ 500 JX und
125 „ „ „ 200 —,
ausgestellt vom 1. Januar 1903 und halbjährig am 1. Januar und am 1. Juli ver-
zinslich, ertheilt.
München, den 13. Juli 1902.
Dr. Krhr. v. Feilitzsch.