Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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b)  die  Vertheilung  des  durch  die  eigenen  Einnahmen  der  Sprengelschule,  durch  die
Rente  eines  etwaigen  Schulfonds  oder  Stiftungsvermögens,  durch  Zuschüsse  oder
durch  Leistungen  Dritter  nicht  gedeckten  Bedarfs  auf  die  einzelnen  ganz  oder  mit
Theilen  zum  Schulsprengel  gehörenden  politischen  Gemeinden  nach  dem  Verhältnisse
der  im  Schulsprengel  von  den  Betheiligten  zu  erhebenden  oder  zu  berechnenden
direkten  Steuern;  «

c)  die  Uebernahme  einer  dauernden  Haftungsverbindlichkeit  für  Schuleinrichtungen;

d)  die  Regelung  des  Schulgelds.

Im  Uebrigen  kann  die  Verwaltung  der  Schulsitzgemeinde  oder  die  durch  Vereinbarung
bestimmte  Gemeindeverwaltung  (Art.  1  Abs.  2)  durch  übereinstimmende  schriftlich  zu  beurkundende
  Willenserklärung  der  Vertreter  der  übrigen  zum  Sprengel  gehörigen  Gemeinden
(Art.  1  Abs.  3)  allgemein  oder  von  Fall  zu  Fall  mit  der  Vornahme  von  Verwaltungsgeschäften,
  insbesondere  mit  dem  Vollzuge  der  zum  jährlichen  Voranschlage  gefaßten  Beschlüsse
und  mit  der  Ausführung  außerordentlicher  Unternehmungen  an  Stelle  der  verstärkten  Verwaltung,
  sodann  mit  der  Vertretung  dieser  Verwaltung  vor  Behörden  betraut  werden.

In  den  Angelegenheiten,  welche  nach  Abs.  1  der  verstärkten  Gemeindeverwaltung  vorbehalten
  sind,  kann  von  jeder  in  dieser  vertretenen  politischen  Gemeinde  binnen  vierzehn  Tagen
vom  Tage  der  Beschlußfassung  an  Beschwerde  wider  die  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit
beschlossener  Unternehmungen  und  Einrichtungen,  gegen  Art  und  Maß  des  festgesetzten  Aufwands,
  seiner  Vertheilung  auf  die  einzelnen  politischen  Gemeinden  und  seiner  Deckung  durch
ein  gemeinschaftlich  aufzunehmendes  Anlehen  geführt  werden.  Solche  Beschwerden  sind  von
der  der  Schulsitzgemeinde  unmittelbar  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde,  wenn  sich  ein  Schulsprengel
  auf  die  Bezirke  zweier  oder  mehrerer  Verwaltungsbehörden  erstreckt,  nach  vorgängiger
Einvernahme  der  mitbetheiligten  Behörden  zu  entscheiden.  Gegen  diese  Entscheidung  steht
der  verstärkten  Gemeindeverwaltung  sowohl,  als  auch  den  einzelnen  Gemeindeverwaltungen
die  Berufung  an  die  nächsthöhere  Behörde  zu,  welche  hierüber  in  letzter  Instanz  entscheidet
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878  über  die  Errichtung  eines
Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.

Auf  Grund  der  Beschlüsse  der  verstärkten  (Art.  1  Abs.  2)  und  der  bevollmächtigten
(Art.  2  Abs.  2)  Gemeindeverwaltung  (ersteren  Falls  unter  der  Voraussetzung,  daß  eine
Beschwerde  nicht  geführt  oder  eine  solche  rechtskräftig  beschieden  wurde)  ist  zum  Vollzuge  zu
schreiten,  ohne  daß  es  neuerlicher  Beschlüsse  in  den  einzelnen  Gemeinden  über  die  Unternehmungen
  und  Einrichtungen  und  über  die  Bewilligung  des  hiefür  erforderlichen  Aufwands  bedarf.
Die  Beschlußfassung  der  einzelnen  zum  Schulsprengel  gehörigen  Gemeinden  hat  sich  nur  noch
auf  die  Frage  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der  den  einzelnen  Gemeinden  zugetheilte  Betrag
nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnungen  durch  die  politische  Gemeinde  eufubringen  sei.

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