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Einvernahme der Gemeindeverwaltung, in zusammengesetzten Schulsprengeln der verstärkten
Gemeindeverwaltung, und des betheiligten Lehrpersonals durch die Distriktsschulbehörden fest—
gesetzt. Gegen deren Festsetzungsbeschlüsse ist binnen vierzehn Tagen Beschwerde an die
zuständige Kreisregierung zulässig Deren Entscheidung ist mit Beschwerde zum Ver—
waltungsgerichtshof anfechtbar. Die rechtskräftig festgesetzten Miethentschädigungen können
vor Ablauf von zehn Jahren nur mit Einwilligung der Betheiligten abgeändert werden und
bleiben auch nach Ablauf von zehn Jahren bis zu ihrer rechtskräftigen Neufestsetzung in
Geltung.
Artikel 9.
Zu den nach Art. 7 bestimmten Anfangsgehalten werden den Volksschullehrern und
Volksschullehrerinnen, den Schulverwesern und Schulverweserinnen Dienstalterszulagen aus
der Staatskasse nach jeweiliger finanzgesetzlicher Bewilligung gewährt.
Ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung von Dienstalterszulagen steht dem Lehrpersonale
nicht zu. Die erstmalige Bewilligung einer Dienstalterszulage und jede weitere Vorrückung
ist durch die Würdigkeit und befriedigende Dienstführung des Betheiligten bedingt.
Zur erstmaligen Bewilligung staatlicher Dienstalterszulagen, sowie zur Bewilligung
jeder Vorrückung sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern, zuständig. Gegen deren
Entschließungen, durch welche Dienstalterszulagen oder Vorrückungen versagt werden, ist
Beschwerde zum Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
zulässig.
Artikel 10.
Für Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen kann angeordnet werden, daß sie von einem am
gleichen Dienstort angestellten Volksschullehrer volle Verpflegung gegen Entschädigung zu
erhalten und bei ihm zu nehmen haben.
An Orten, in denen eine entsprechende Beköstigung schwer zu beschaffen ist, aber auch
aus anderweitigen erheblichen dienstlichen Rücksichten können Volksschullehrer verpflichtet werden,
den am gleichen Orte verwendeten Schulverwesern und Schulverweserinnen volle Verpflegung
gegen Entschädigung zu gewähren.
Die Höhe dieser Verpflegsentschädigung, welche aus dem Anfangsgehalte der betreffenden
Lehrpersonen zu schöpfen ist, wird für den Regierungsbezirk festgesetzt.
Die Erlassung der nach diesem Artikel erforderlichen Anordnungen kommt den Kreis-
regierungen zu; diese können durch Dienstordnungen das Verhältniß zwischen dem die Ver-
pflegung verabreichenden Volksschullehrer und dem solche empfangenden Lehrpersonale näher
regeln.