Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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keit,  indem  es  allen  betheiligten  Personen  eine  Anzeigepflicht  auferlegt.


In  erster  Linie  ist  der  Testamentsvollstrecker  oder  Nachlassverwalter
  verpflichtet,  „nach  seinem  besten  Wissen  und  Ermessen“
  eine  Aufstellung  nach  einem  von  der  Steuerbehörde  festzustellenden
  Formular  über  das  ganze  steuerpflichtige  Vermögen  zu
geben  und  dem  eidlich  beglaubigten  Verzeichniss  des  unter  seine
Verwaltung  kommenden  Nachlasses,  welches  vor  seiner  Bestellung
eingereicht  werden  muss  (vgl.  oben  8.  155)  beizufügen  ($  8  [4]).

In  den  zahlreichen  Fällen,  in  welchen  die  einzigen  steuerpflichtigen
  Vermögensmassen,  die  nicht  direct  unter  die  Verwaltung
des  Testamentsvollstreckers  oder  Nachlassverwalters  kommen,  aus
Immobilien  oder  fideikommissarisch  festgelegten  Kapitalien  bestehen,
  an  welchen  der  Erblasser  den  Niessbrauch  hatte  (in  Bezug
auf  welche  es  ohnehin  seine  Pflicht  ist,  den  Theil  der  nach  dem
Tode  des  Erblassers  tälligen  Einkünfte,  welcher  in  der  Zeit
zwischen  der  letzten  Zahlung  und  dem  Tode  des  Erblassers  angelaufen
  ist,  für  den  Nachlass  zu  beanspruchen),  kann  es  ihm  nicht
schwer  sein,  die  nöthigen  Daten  zu  sammeln.  Ausserdem  sind  aber
auch  die  anderen  steuerpflichtigen  Personen  verpflichtet,  binnen
sechs  Monaten  nach  dem  Tode  des  Erblassers,  (wenn  nicht  die
Behörde  eine  längere  Frist  gewährt),  eine  Aufstellung  über  die  von
ihnen  zu  versteuernden  Massen  zu  geben  (8  8  [4],  8  6  [4]).  Endlich
  kann  die  Behörde  nicht  nur  von  den  steuerpflichtigen  Personen,
  sondern  von  allen  Personen,  die  in  die  Verwaltung  einer
derartigen  Vermögensmasse  eingegriffen  haben  (wie  Banquiers,
Anwälte  u.  s.  w.),  Angaben  über  das  in  Frage  kommende  Vermögen
  verlangen  und  dieselben  eidlich  und  durch  Vorlegung
von  Urkunden  beglaubigen  lassen  ($  8  [5].  [14].  Die  Nichterfüllung
  der  Anzeigepflicht  in  einem  der  hier  aufgezählten  Fälle
ist  mit  Geldstrafe  bis  zu  I  100  oder  bis  zum  doppelten  Betrag
der  zu  wenig  entrichteten  Steuer  zu  bestrafen  ($  8  [6]).

In  der  Regel  ist  die  Steuer  spätestens  sechs  Monate  nach