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keit, indem es allen betheiligten Personen eine Anzeigepflicht auferlegt.
In erster Linie ist der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter
verpflichtet, „nach seinem besten Wissen und Ermessen“
eine Aufstellung nach einem von der Steuerbehörde festzustellenden
Formular über das ganze steuerpflichtige Vermögen zu
geben und dem eidlich beglaubigten Verzeichniss des unter seine
Verwaltung kommenden Nachlasses, welches vor seiner Bestellung
eingereicht werden muss (vgl. oben 8. 155) beizufügen ($ 8 [4]).
In den zahlreichen Fällen, in welchen die einzigen steuerpflichtigen
Vermögensmassen, die nicht direct unter die Verwaltung
des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters kommen, aus
Immobilien oder fideikommissarisch festgelegten Kapitalien bestehen,
an welchen der Erblasser den Niessbrauch hatte (in Bezug
auf welche es ohnehin seine Pflicht ist, den Theil der nach dem
Tode des Erblassers tälligen Einkünfte, welcher in der Zeit
zwischen der letzten Zahlung und dem Tode des Erblassers angelaufen
ist, für den Nachlass zu beanspruchen), kann es ihm nicht
schwer sein, die nöthigen Daten zu sammeln. Ausserdem sind aber
auch die anderen steuerpflichtigen Personen verpflichtet, binnen
sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers, (wenn nicht die
Behörde eine längere Frist gewährt), eine Aufstellung über die von
ihnen zu versteuernden Massen zu geben (8 8 [4], 8 6 [4]). Endlich
kann die Behörde nicht nur von den steuerpflichtigen Personen,
sondern von allen Personen, die in die Verwaltung einer
derartigen Vermögensmasse eingegriffen haben (wie Banquiers,
Anwälte u. s. w.), Angaben über das in Frage kommende Vermögen
verlangen und dieselben eidlich und durch Vorlegung
von Urkunden beglaubigen lassen ($ 8 [5]. [14]. Die Nichterfüllung
der Anzeigepflicht in einem der hier aufgezählten Fälle
ist mit Geldstrafe bis zu I 100 oder bis zum doppelten Betrag
der zu wenig entrichteten Steuer zu bestrafen ($ 8 [6]).
In der Regel ist die Steuer spätestens sechs Monate nach