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Das Lehrpersonal der unter 10 000 Einwohner zählenden Gemeinden mit statutarischer
Regelung der Lehrergehalte nimmt an den staatlichen Dienstalterszulagen nach Art. 9 dieses
Gesetzes Theil.
V. Abschnitt.
Besondere Deckungsmittel für den Schulbedarf.
Artikel 15.
Schulgeld darf als Gebühr für die Gemeinde= oder Schulkasse erhoben werden. Die
Höhe des Werktagsschulgelds darf vierteljährlich 72 Pfennig, des Sonntagsschulgelds viertel-
jährlich 36 Pfennig nicht übersteigen. Dasselbe darf in Monatsraten im Voraus erhoben
werden. Wo bisher Schulgeld in höheren Beträgen zur Erhebung gebracht worden ist, ist
dasselbe binnen längstens fünf Jahren auf den zulässigen Höchstbetrag zu ermäßigen.
Wenn Schulgeld zur Erhebung kommt, ist dasselbe für alle die Schule besuchenden
Kinder zu entrichten. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Volksschule, so
ist nur für das jüngste der Kinder der volle Betrag, für die übrigen Kinder die Hälfte des
Schulgelds zu bezahlen. Die Kinder und Waisen von Volksschullehrern und protestantischen
Religionslehrern an den Volksschulen sind schulgeldfrei.
Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nothwendigen
sonstigen Unterhalts das Schulgeld zu bestreiten, hat Anspruch auf Befreiung. Diese gilt
nicht als Armenunterstützung.
Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind unanwendbar, wenn durch die Er-
ziehungsberechtigten die Aufnahme von Kindern in eine andere Volksschule als die nach der
Schuleintheilung zuständige erwirkt wird. In solchen Fällen können die Gemeindeverwalt-
ungen, in zusammengesetzten Schulsprengeln die verstärkten Gemeindeverwaltungen die Zulassung
zum Unterrichte von der Zahlung einer erhöhten Gebühr abhängig machen. Werden aber
in Fällen, in welchen eine förmliche Umschulung unthunlich ist, Kinder aus gewichtigen
Gründen durch die Schulaufsichtsbehörde oder-Stelle einer anderen Schule als der zuständigen
zum Unterrichte zugewiesen, so kommen die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gleich-
mäßig zur Anwendung. «
Eine gänzliche oder theilweise Ueberweisung des Schulgelds an das Lehrpersonal als
Gehaltstheil oder Gehaltszulage ist unstatthaft.
Artikel 16.
Gemeinden, welche den vollen Bedarf für die Volksschulen ohne Ueberbürdung auch
durch Umlagen nicht aufzubringen vermögen, hat der Landrath des Kreises die nothwendigen
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