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VII. Abschnitt.
Besondere und Schluß-Hestimmungen.
Artikel 21.
Ein Volksschullehrer, welcher diese Eigenschaft in Folge einer Präsentation vorzeitig
erlangt hat, wird in Ansehung der Gewährung von Zuschüssen zum Stelleneinkommen aus
Staats= und Kreismitteln gleich einem Schulverweser bis zu jenem Zeitpunkte behandelt,
in welchen er auf Grund freien Besetzungsrechtes voraussichtlich Volksschullehrer geworden
wäre. Dieser Zeitpunkt ist endgiltig von der für den Dienstort des Lehrers zuständigen
Kreisregierung nach billigem Ermessen festzustellen.
Artikel 22.
Das Vorschlagsrecht (Wahlrecht) der Gemeinden der Pfalz in Bezug auf die Besetzung
von Lehrstellen an Volksschulen wird aufgehoben vorbehaltlich der Einräumung besonderer
Präsentationsrechte durch Königliche Entschließung.
Artikel 23.
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung erforderlichen Maß-
nahmen handelt, sowie bezüglich der Art. 4 bis 6 und 21 mit seiner Verkündigung, im
Uebrigen mit dem 1. Januar 1903 in Kraft. Die Wirksamkeit der im Vollzuge der
Art. 13, 14 und 18 Abs. 6 dieses Gesetzes neu aufzustellenden, abzuändernden oder zu
ergänzenden Ortsstatuten (Gehalts= und Pensionsregulative) hat vom 1. Januar 1903 zu
beginnen und ist bei einer späteren rechtsgiltigen Feststellung auf diesen Tag zu erstrecken.
Bis zur Durchführung der in Gemäßheit der Art. 18 Abs. 3 und 19 Abs. 7 vorzu-
nehmenden Revision der Satzungen der Kreisanstalten zur Unterstützung dienstunfähiger Lehr-
personen und der Kreisvereine zur Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschullehrer
bleiben die im Zeitpunkte der Einführung dieses Gesetzes in den einzelnen Kreisen geltenden
Satzungen mit den durch Art. 18 Abs. 2 und 5 und Art. 19 Abs. 1, 2, 3, 4 und 8
gebotenen Modifikationen in Kraft.
Die dem Lehrpersonal in Gemeinden ohne Ortsstatuten nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes zukommenden Anfangsgehalte sind vom 1. Juli 1902 ab zu berechnen und bis
spätestens 1. März 1903 zur Auszahlung zu bringen. Zur Durchführung dieser Be-
stimmung haben die Kreisregierungen die im Vollzuge der Ministerial-Bekanntmachung vom
11. April 1899 hergestellten, revidirten und superrevidirten Fassionen sofort nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Gesetzes zu berichtigen und vorbehaltlich der Austragung etwaiger