Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Abdruck. 
(Nr. 2692.) Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900. 
Wir ## ilh elm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des 
Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, deren Fleisch zum Genusse 
für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen 
Untersuchung. Durch Beschluß des Bundesraths kann die Untersuchungspflicht auf anderes 
Schlachtvieh ausgedehnt werden. 
Bei Nothschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben. 
Der Fall der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier 
bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung 
des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde oder wenn das Thier in 
Folge eines Unglücksfalls sofort getödtet werden muß. 
§ 2. 
Bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte des Besitzers 
verwendet werden soll, darf, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des 
Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, 
sofern sich solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Untersuchung 
nach der Schlachtung unterbleiben. 
Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund des Abs. 1 die 
Untersuchung unterbleibt, ist verboten. 
Als eigener Haushalt im Sinne des Absl. 1 ist der Haushalt der Kasernen, Kranken- 
häuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher 
Anstalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank= und Speise- 
wirthe nicht anzusehen. 
§ 3. 
Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine über- 
tragbare Thierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der Seuche ausgesetzten Schlacht- 
thiere anzuordnen. 
§ 4. 
Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder 
zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die 
577.
	        
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