M 35. 289
Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenz-
bezirkes eingehende Fleisch können durch Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von
den Bestimmungen der §§. 12 und 13 zugelassen werden.
9 15.
Der Bundesrath ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen,
als in den §§ 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschließen.
8 16.
Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und der §§ 9 bis 11 gelten auch für das in das
Zollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches oder
an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungsmaßregeln kann jedoch, insoweit
gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wiederausfuhr des Fleisches unter ent-
sprechenden Vorsichtsmaßnahmen zugelassen werden.
8§ 17.
Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu ver-
wendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen werden, nachdem es
zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht ist.
8 18.
Bei Pferden muß die Untersuchung (8 1) durch approbirte Thierärzte vorgenommen werden.
Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches in das Zollinland
darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache das Fleisch als
Pferdefleisch erkennbar macht.
Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirthen ist der Vertrieb und die Verwendung
von Pferdefleisch nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist
jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch nur ab—
gegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den Geschäfts-
räumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen
Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur
Verwendung kommt.
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen
Fleisch von anderen Thieren feilgehalten oder verkauft wird.
Der Bundesrath ist ermächtigt, anzuordnen, daß die vorstehenden Vorschriften auf
Esel, Maulesel, Hunde und sonstige, seltener zur Schlachtung gelangende Thiere entsprechende
Anwendung finden.