Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§ 19. 
Der Beschauer hat das Ergebniß der Untersuchung an dem Fleische kenntlich zu machen. 
Das aus dem Ausland eingeführte Fleisch ist außerdem als solches kenntlich zu machen. 
Der Bundesrath bestimmt die Art der Kennzeichnung. 
8 20. 
Fleisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Untersuchung nach Maßgabe der 
§§ 8 bis 16 unterlegen hat, darf einer abermaligen amtlichen Untersuchung nur zu dem 
Zwecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder 
sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. 
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen für Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern 
der Vertrieb frischen Fleisches Beschränkungen, insbesondere dem Beschauzwang innerhalb der 
Gemeinde unterworfen werden kann, bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß ihre An- 
wendbarkeit nicht von der Herkunft des Fleisches abhängig gemacht werden darf. 
§ 21. 
Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Arten des Ver- 
fahrens, welche der Waare eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen, 
nicht angewendet werden. Es ist verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Ausland 
einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. 
Der Bundesrath bestimmt die Stoffe und die Arten des Verfahrens, auf welche diese 
Vorschriften Anwendung finden. 
Der Bundesrath ordnet an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 auch auf bestimmte 
Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung finden, welche eine gesundheitsschädliche oder 
minderwerthige Beschaffenheit der Waare zu verdecken geeignet sind. 
8§ 22. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, 
1. Vorschriften über den Nachweis genügender Kenntnisse der Fleischbeschauer zu 
erlassen, 
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh= und Fleischbeschau aus- 
zuführen und die weitere Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches im Falle 
der Beanstandung stattzufinden hat, 
3. die zur Ausführung der Bestimmungen in dem § 12 erforderlichen Anordnungen 
zu treffen und die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland ein- 
gehenden Fleisches festzusetzen.
	        
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