Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

296 
bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, der Kopf oder der Unterkiefer 
mit den Kaumuskeln; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Auch darf der 
Kopf getrennt von dem Thierkörper beigebracht werden, sofern er und 
der Thierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die 
Zusammengehörigkeit ohne Weiteres erkennbar ist; 
bei Schweinen der Kopf mit Zunge und Kehlkopf; Gehirn und 
Augen dürfen fehlen; 
bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln und anderen Thieren 
des Einhufergeschlechts der Kopf, der Kehlkopf und die Luftröhre sowie 
die ganze Haut; bei letzterer genügt die Verbindung an einer Stelle. 
3. Die Bestimmungen in 8§8§. 12, 13 des Gesetzes finden auch auf Rennthiere 
und Wildschweine mit der Maßgabe Anwendung, daß erstere dem Rindvieh, 
letztere den Schweinen gleichgestellt werden. 
4. Die Einfuhr von Hundefleisch sowie von zubereitetem Fleische, das von Pferden, 
Eseln, Maulthieren, Mauleseln oder anderen Thieren des Einhufergeschlechts 
herrührt, ist verboten. 
Berlin, den 10. Juli 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
— — ————— —— — ---- —-—--- ....-——---—-——-..-..-... --.---.--—. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 
3. Juni 1900. 
Auf Grund der Bestimmungen im § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1, 
§ 15, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2, 3, § 22 des Gesetzes, betreffend die 
v C, D, Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) hat der 
« BBunndesrath die nachstehend abgedruckten Ausführungsvorschriften beschlossen. 
Berlin, den 30. Mai 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.