As 35. 301
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den Ernährungszustand;
2. die Körperhaltung, den Stand und Gang, den Blick und die Aufmerksamkeit auf
die Umgebung;
3. die Körperoberfläche (Haut, Haar, äußere Körperwärme, besondere Veränderungen);
4. die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel, Nahrungsaufnahme, Wiederkäuen,
Hinterleib — Füllung, Pansenbewegungen —, Beschaffenheit des Kothes);
5. die Scham, die Scheide und das Euter; «
6. die Athmungsorgane (Nasenöffnungen, Athmung).
(2) Zeigen sich bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, oder bei Pferden oder anderen
Einhufern Störungen des Allgemeinbefindens, so ist die innere Körperwärme mit einem
amtlich geprüften ärztlichen Thermometer zu messen.
(3) Bei den einzelnen Schlachtthiergattungen sind mit besonderer Sorgfalt diejenigen
Körpertheile zu untersuchen, an welchen diesen Thiergattungen eigenthümliche, in gesundheits-
und seuchenpolizeilicher Hinsicht wichtige Erkrankungen vorkommen.
§ 8.
Bei den einzelnen Thiergattungen ist namentlich zu achten, und zwar
bei Rindern auf Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche,
sowie auf fieberhafte Allgemeinerkrankungen, die sich an Erkrankungen des Euters und der
Geburtswege, des Darmes, der Gelenke und der Klauen anschließen,
bei Kälbern auf Diphtherie, Ruhr und Nabelerkrankungen mit anschließenden
Gelenkanschwellungen oder fieberhaften Allgemeinleiden,
bei Pferden auf Rotz, Räude und fieberhafte Allgemeinerkrankungen in Folge
örtlicher Erkrankungen, insbesondere der Gelenke, Sehnenscheiden und Hufe,
bei Schweinen auf Maul= und Klauenseuche, Rothlauf, Schweineseuche und
Schweinepest,
bei Schafen und Ziegen auf Räude, Milzbrand, Drehkrankheit, Wassersucht,
bei Hunden auf Tollwuth.
Verfahren nach der Untersuchung.
§ 9.
Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei dem Thiere Milzbrand, Rauschbrand,
Rinderseuche, Tollwuth, Rotz, Rinderpest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt ist.
8 10.
In allen anderen Fällen hat der Beschauer, falls er approbirter Thierarzt ist, die
Schlachtung zu gestatten (vergl. jedoch 8 11 Abs. 4, 8 15). 59 *