Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

As  35.  301

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den  Ernährungszustand;

2.  die  Körperhaltung,  den  Stand  und  Gang,  den  Blick  und  die  Aufmerksamkeit  auf
die  Umgebung;

3.  die  Körperoberfläche  (Haut,  Haar,  äußere  Körperwärme,  besondere  Veränderungen);

4.  die  Verdauungsorgane  (Lippen,  Nasenspiegel,  Nahrungsaufnahme,  Wiederkäuen,
Hinterleib  —  Füllung,  Pansenbewegungen  —,  Beschaffenheit  des  Kothes);

5.  die  Scham,  die  Scheide  und  das  Euter;  «

6.  die  Athmungsorgane  (Nasenöffnungen,  Athmung).

(2)  Zeigen  sich  bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber,  oder  bei  Pferden  oder  anderen
Einhufern  Störungen  des  Allgemeinbefindens,  so  ist  die  innere  Körperwärme  mit  einem
amtlich  geprüften  ärztlichen  Thermometer  zu  messen.

(3)  Bei  den  einzelnen  Schlachtthiergattungen  sind  mit  besonderer  Sorgfalt  diejenigen
Körpertheile  zu  untersuchen,  an  welchen  diesen  Thiergattungen  eigenthümliche,  in  gesundheitsund
  seuchenpolizeilicher  Hinsicht  wichtige  Erkrankungen  vorkommen.

§  8.
Bei  den  einzelnen  Thiergattungen  ist  namentlich  zu  achten,  und  zwar

bei  Rindern  auf  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche,  Maul=  und  Klauenseuche,
sowie  auf  fieberhafte  Allgemeinerkrankungen,  die  sich  an  Erkrankungen  des  Euters  und  der
Geburtswege,  des  Darmes,  der  Gelenke  und  der  Klauen  anschließen,

bei  Kälbern  auf  Diphtherie,  Ruhr  und  Nabelerkrankungen  mit  anschließenden
Gelenkanschwellungen  oder  fieberhaften  Allgemeinleiden,

bei  Pferden  auf  Rotz,  Räude  und  fieberhafte  Allgemeinerkrankungen  in  Folge
örtlicher  Erkrankungen,  insbesondere  der  Gelenke,  Sehnenscheiden  und  Hufe,

bei  Schweinen  auf  Maul=  und  Klauenseuche,  Rothlauf,  Schweineseuche  und
Schweinepest,

bei  Schafen  und  Ziegen  auf  Räude,  Milzbrand,  Drehkrankheit,  Wassersucht,

bei  Hunden  auf  Tollwuth.

Verfahren  nach  der  Untersuchung.

§  9.
Die  Schlachtung  ist  zu  verbieten,  wenn  bei  dem  Thiere  Milzbrand,  Rauschbrand,
Rinderseuche,  Tollwuth,  Rotz,  Rinderpest  oder  der  Verdacht  einer  dieser  Seuchen  festgestellt  ist.

8  10.

In  allen  anderen  Fällen  hat  der  Beschauer,  falls  er  approbirter  Thierarzt  ist,  die

Schlachtung  zu  gestatten  (vergl.  jedoch  8  11  Abs.  4,  8  15).  59  *