Nr. 42. 655
Artikel 3
Eichung von Hohlmaßen
§ 56 Nr. 5 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Von dieser Verstärkung kann bei Maßen zu 5 und 10 Liter abgesehen werden, wenn
das Herstellungsverfahren an sich schon für eine genügende Festigkeit des Bodens Gewähr bietet.
Artikel 4
Eichung von selbsttätigen Wagen
1. § 101 Nr. 1 a) erhält folgende Fassung:
à) für Flüssigkeiten, für pulver= und sandförmige sowie körnige, freirollende, nicht
klebende, auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse für eine
größte zulässige Last von
20, 50, 100, 125, 200, 250 Gramm,
0,#, 1, 2, 3, 4, 5 Kilogramm,
10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 60 Kilogramm,
75, 100, 125, 150, 200, 250 Kilogramm usw. in Abstufungen von
je 50 Kilogramm;
2. 8§ 102 Nr. 2 erhält folgenden Absatz 3;
Selbsttätige Balkenwagen für Flüssigkeiten müssen ein zur Einstellung auf nasse Tarageeignetes
Laufgewicht ohne Skale (Einstellgewicht) am Balken haben. Sie müssen mit einer
Vorrichtung versehen sein, die das gleichmäßige Abtropfen der Lastschale beim Entleeren sichert.
3. Im § 102 Nr. 7 Abs. 1 wird hinter den Eingangsworten: „Bei den Wagen“
eingeschaltet: für Flüssigkeiten,
4. Im § 104 Nr. 4 wird hinter den Eingangsworten: „Bei den Wagen“ eingeschaltet:
für Flüssigkeiten,
und am Schlusse folgender neuer Absatz zugefügt:
Bei den Wagen für Flüssigkeiten muß die Angabe auf dem Schilde den Zusatz erhalten:
Vor der Benutzung ist die Lastschale gehörig zu benetzen und die Wage durch das Einstellgewicht
am Balken zum Einspielen zu bringen.
5. § 105 Nr. 1 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz:
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm haben die
gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten zulässigen Last von 100 Gramm.
6. § 105 Nr. Da) erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz:
Wagen mit einer größten zulässigen Last von weniger als 100 Gramm haben die
gleiche Fehlergrenze innezuhalten wie die Wagen mit einer größten zulässigen Last von
100 Gramm.