Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr.  42.  655

Artikel  3
Eichung  von  Hohlmaßen
§  56  Nr.  5  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:

Von  dieser  Verstärkung  kann  bei  Maßen  zu  5  und  10  Liter  abgesehen  werden,  wenn
das  Herstellungsverfahren  an  sich  schon  für  eine  genügende  Festigkeit  des  Bodens  Gewähr  bietet.

Artikel  4
Eichung  von  selbsttätigen  Wagen

1.  §  101  Nr.  1  a)  erhält  folgende  Fassung:

à)  für  Flüssigkeiten,  für  pulver=  und  sandförmige  sowie  körnige,  freirollende,  nicht
klebende,  auch  für  schwerfließende  Materialien  und  sonstige  Erzeugnisse  für  eine
größte  zulässige  Last  von

20,  50,  100,  125,  200,  250  Gramm,

0,#,  1,  2,  3,  4,  5  Kilogramm,

10,  15,  20,  25,  30,  40,  50,  60  Kilogramm,

75,  100,  125,  150,  200,  250  Kilogramm  usw.  in  Abstufungen  von
je  50  Kilogramm;

2.  8§  102  Nr.  2  erhält  folgenden  Absatz  3;

Selbsttätige  Balkenwagen  für  Flüssigkeiten  müssen  ein  zur  Einstellung  auf  nasse  Tarageeignetes
  Laufgewicht  ohne  Skale  (Einstellgewicht)  am  Balken  haben.  Sie  müssen  mit  einer
Vorrichtung  versehen  sein,  die  das  gleichmäßige  Abtropfen  der  Lastschale  beim  Entleeren  sichert.

3.  Im  §  102  Nr.  7  Abs.  1  wird  hinter  den  Eingangsworten:  „Bei  den  Wagen“
eingeschaltet:  für  Flüssigkeiten,

4.  Im  §  104  Nr.  4  wird  hinter  den  Eingangsworten:  „Bei  den  Wagen“  eingeschaltet:
  für  Flüssigkeiten,

und  am  Schlusse  folgender  neuer  Absatz  zugefügt:

Bei  den  Wagen  für  Flüssigkeiten  muß  die  Angabe  auf  dem  Schilde  den  Zusatz  erhalten:
Vor  der  Benutzung  ist  die  Lastschale  gehörig  zu  benetzen  und  die  Wage  durch  das  Einstellgewicht
  am  Balken  zum  Einspielen  zu  bringen.

5.  §  105  Nr.  1  erhält  am  Schlusse  folgenden  neuen  Absatz:

Wagen  mit  einer  größten  zulässigen  Last  von  weniger  als  100  Gramm  haben  die
gleiche  Fehlergrenze  innezuhalten  wie  die  Wagen  mit  einer  größten  zulässigen  Last  von  100  Gramm.

6.  §  105  Nr.  Da)  erhält  am  Schlusse  folgenden  neuen  Absatz:

Wagen  mit  einer  größten  zulässigen  Last  von  weniger  als  100  Gramm  haben  die
gleiche  Fehlergrenze  innezuhalten  wie  die  Wagen  mit  einer  größten  zulässigen  Last  von
100  Gramm.