Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 27. 
Schweine, ausgenommen Spanferkel, sind vor der Untersuchung durch Spalten der 
Wirbelsäule und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, 
Wammenfett) sind zu lösen. Die zu Tage tretenden Fleischtheile, insbesondere an den 
Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am 
Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen zu untersuchen. Wenn auf 
andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß Finnen nicht vorhanden sind, so darf auf 
Antrag des Besitzers von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen werden. 
8 28. 
Bei Schafen und Ziegen ist die Leber stets zu untersuchen und zwar in der im 
8 24 bezeichneten Weise. Das Anschneiden des Herzens sowie der Lymphdrüsen am Kopfe 
und an den Lungen ist nur im Falle des Verdachts einer Erkrankung erforderlich. 
g 29. 
Liegt eine Nothschlachtung oder einer der anderen, im § 2 Nr. 1 bezeichneten Fälle vor, 
so ist die Untersuchung aller Organe einschließlich der Lyomphdrüsen besonders sorgfältig vor- 
zunehmen. Namentlich ist festzustellen, ob eine ordnungsmäßige Schlachtung oder etwa eine 
Tödtung im Verenden begriffener Thiere oder eine scheinbare Schlachtung bereits verendeter 
Thiere vorliegt, sowie ob in den Fällen des § 2 Nr. 1 die Ausweidung unmittelbar nach 
dem Tode der Thiere erfolgt ist (vergl. § 33 Abs. 2). 
Verfahren nach der Untersuchung. 
§ 30. 
Beschauer, welche nicht im Besitze der Approbation als Thierarzt sind, dürfen die 
selbständige Beurtheilung des Fleisches nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen, 
wenn vor der Untersuchung wichtige Theile nicht entfernt sind: 
1. wenn bei der Untersuchung alle Theile des Schlachtthiers gesund befunden werden 
oder nur folgende Mängel am Fleische festgestellt sind: 
a) thierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die gesundheitsschädlichen Finnen 
(beim Rinde Cysticercus inermis, beim Schweine, Schafe, Hunde und bei 
der Ziege Cysticercus cellulosac) 
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übel- 
riechende wässerige Ergüsse, sowie vollständig abgekapselte Eiterherde; 
c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jauche; 
d) örtlich begrenzte Geschwülste; 
e) örtliche Strahlenpilzkrankheit; 60
	        
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