Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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1. 
3. 
4. 
Tuberkulose ohne hochgradige Abmagerung, wenn Erscheinungen einer frischen Blut- 
infektion vorhanden sind und diese sich nicht auf die Eingeweide und das Euter 
beschränken; 
gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen, 
Schafen und Ziegen Cysticercus cellulosae), wenn das Fleisch wässerig oder 
verfärbt ist oder wenn die Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer größeren 
Anzahl der ergiebig und thunlichst in Handtellergröße, besonders auch an den Lieb- 
lingssitzen der Finnen (§S§ 24, 27) anzulegenden Muskelschnitte verhältnißmäßig 
häufig zu Tage treten. Dieß ist in der Regel anzunehmen, wenn in der Mehr- 
zahl der angelegten Muskelschnittflächen mehr als je eine Finne gefunden wird. 
Die finnenfreien Eingeweide dürfen, falls andere Mängel nicht vorliegen, 
dem freien Verkehr überlassen werden; 
Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch dadurch wässerig geworden oder auffallend 
verfärbt ist; 
Trichinen bei Schweinen. 
§ 35. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Fleisch- 
theile anzusehen, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist: 
1. 
E 
O 
Thierische Schmarotzer in den Eingeweiden (Leberegel, Bandwürmer, Finnen, 
Hülsenwürmer, Gehirnblasenwürmer, Rundwürmer, Mieschersche Schläuche u. dergl.) 
— abgesehen von den Fällen des § 34 —; 
wenn die Zahl oder Vertheilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung 
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, anderenfalls sind die 
Schmarotzer auszuschneiden und die Organe freizugeben; Organe mit gesund- 
heitsschädlichen Finnen sind stets zu vernichten; 
Geschwülste, wenn dieselben örtlich begrenzt sind; 
Lungenseuche, wenn das Thier nicht abgemagert ist; 
Tuberkulose, abgesehen von den Fällen des § 33 Nr. 8 und des 8 34 Nr. 1. 
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zu- 
gehörigen Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche 
gilt von Fleischstücken, sofern sie sich nicht bei genauer Untersuchung als frei 
von Tuberkulose erweisen; 
Strahlenpilzkrankheit und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose); 
Starrkrampf, sofern nicht S 33 Nr. 11 Anwendung findet; 
Manl= und Klauenseuche ohne Begleitkrankheit. Unschädlich zu beseitigen sind 
nur die erkrankten Stellen sowie die werthlosen Theile (Klauen). Kopf und
	        
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