W 35.
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Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser
gebrüht wurden;
Entzündungskrankheiten, soweit sie nicht schon genannt sind, ferner abgekapselte
Eiter- oder Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Thieres kurz vor der
Schlachtung nicht gestört war, insbesondere wenn Anzeichen von Blutvergiftung
nicht vorhanden sind;
Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen u. dergl.),
wenn sie von einem fieberhaften Allgemeinleiden nicht begleitet gewesen sind;
Nesselfieber (Backsteinblattern);
Rothlauf der Schweine, sofern nicht 8 33 Nr. 9 Anwendung findet (vergl.
jedoch § 37 unter III Nr. 2). Blut und Abfälle sind stets zu vernichten;
Schweineseuche und Schweinepest, sofern nicht § 33 Nr. 10 Anwendung findet
(vergl. jedoch § 37 unter III Nr. 3);
Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder Veränderung der
Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist;
Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk= oder Farbstoffablagerung (Schwarz-
färbung, Braunfärbung, Gelbfärbung) in einzelnen Organen und Körpertheilen;
oberflächliche Fäulniß, Schimmelbildung und dergl. an einzelnen Körpertheilen;
Verunreinigung des Fleisches mit Eiter, Jauche und Entzündungsprodukten;
Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinig-
ungen in den Lungen oder im Blute;
Veränderung des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des
Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Theile nicht aus-
führbar ist.
§ 36.
Hundedärme sind stets als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen.
37.
Als bedingt tauglich sind anzusehen:
I. das Fett in den Fällen des § 34, ferner
II. das ganze Fleischviertel, in welchem eine tuberkulös veränderte Lymphdrüse sich
befindet, soweit es nicht nach S 35 Nr. 4 als untauglich anzusehen ist, endlich
III. der ganze Thierkörper (vergl. § 33) mit Ausnahme der nach 8§ 35 etwa als un-
tauglich zu erachtenden Theile, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt
worden ist: