312
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, sofern hochgradige Ab—
magerung nicht vorliegt und entweder
a) ausgedehnte Erweichungsherde vorhanden sind oder
b) Erscheinungen einer frischen Blutinfektion, jedoch nur in den Eingeweiden
oder im Euter vorliegen;
2. Rothlauf der Schweine, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 9 Anwendung
zu finden hat;
3. Schweineseuche und Schweinepest, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 10
Anwendung zu finden hat;
4. gesundheitsschädliche Finnen im Sinne des § 34 Nr. 2 bei Rindvieh, Schweinen,
Schafen und Ziegen, falls nicht die Bestimmung daselbst Anwendung zu finden
hat; jedoch mit Ausnahme des Falles, daß sich nur eine Finne vorgefunden hat,
auch nachdem eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des
Fleisches in Stücke von ungefähr 2½ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist
(vergl. S§ 40 Nr 2).
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der finnigen Thiere und das
Fett der finnigen Rinder sind als genußtauglich zu behandeln, sofern sie bei
sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden sind.
8 38.
(1) Das als bedingt tauglich erkannte Fleisch ist zum Genusse für Menschen brauchbar
gemacht, wenn es der nachstehend vorgeschriebenen Behandlung (vergl. auch 8 39) unter—
worfen worden ist:
I. das Fett durch Ausschmelzen:
in den Fällen zu 8 34;
II. das Fleisch und das Fett
a) durch Kochen oder Dämpfen:
bei Tuberkulose in den Fällen zu 8 37 unter II und III Nr. 1;
b) durch Kochen, Dämpfen oder Pökeln:
1. bei Rothlauf der Schweine in den Fällen zu § 37 unter III Nr. 2,
2. bei Schweineseuche und Schweinepest in den Fällen zu 8 37 uuter III Nr. 3,
3. bei Finnen der Schweine, Schafe und Ziegen in den Fällen zu § 37
unter III Nr. 4 mit der dort angegebenen Einschränkung bei einfinnigen Thieren;
c) durch Kochen, Dämpfen, Pökeln oder Durchkühlen:
bei Finnen des Rindviehs in den Fällen zu § 37 unter III Nr. 4 mit
der dort angegebenen Einschränkung bei einfinnigen Thieren
(2) An Stelle des Kochens oder Pökelns kann für Fett das Ausschmelzen treten.