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III. BeHi Schweinen:
am Kopfe,
auf der Seitenfläche des Halses,
auf der Schulter,
auf dem Rücken,
auf dem Baunche,
auf der Außenfläche des Hinterschenkels.
IV. Bei Schafen, Ziegen und Hunden, erforderlichenfalls nach Lostrennung der
Haut an den betreffenden Stellen:
1. auf dem Halse,
2. auf der Schulter,
3. auf dem Rücken,
4. an der inneren Fläche des Hinterschenkels.
Bei nicht enthäuteten Lämmern genügt die Stempelung in der Nähe des
Schaufelknorpels und neben dem Nierenfette.
22) Außerdem ist der Beschauer verpflichtet, auf Wunsch des Besitzers die Stempelabdrücke
noch an weiteren Stellen des Thierkörpers anzubringen.
(3) Im Falle des § 40 Nr. 2 ist jedes einzelne Fleischstück zu stempeln.
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Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.
§ 45.
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere
Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation,
Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichtheile. Die hierdurch
gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden.
2, Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben
thunlichst au Stellen, welche von Thieren nicht betreten werden. Vor dem Vergraben ist das
Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem trockenen Sande zu bestreuen
oder mit Theer, rohen Steinkohlentheerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in
fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des
Fleisches von einer mindestens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt ist. Der Reichskanzler ist
ermächtigt, weitere als die vorstehend bezeichneten Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen.
(3) Auch kann nach näherer Anordnung der Landesregierung im Einzelfalle die unschädliche
Beseitigung auf andere Weise zugelassen werden, jedoch nur mit der Maßgabe,
daß die unschädliche Beseitigung polizeilich überwacht wird. Mit thierischen Schmarotzern
durchsetzte Fleischtheile sind jedoch stets nach Vorschrift der Abs. 1 und 2, trichinöses Fleisch
nur nach Maßgabe des Abs. 1 unschädlich zu machen.
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