Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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III.  BeHi  Schweinen:
am  Kopfe,
auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken,
auf  dem  Baunche,
auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.
IV.  Bei  Schafen,  Ziegen  und  Hunden,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der
Haut  an  den  betreffenden  Stellen:
1.  auf  dem  Halse,
2.  auf  der  Schulter,
3.  auf  dem  Rücken,
4.  an  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.
Bei  nicht  enthäuteten  Lämmern  genügt  die  Stempelung  in  der  Nähe  des
Schaufelknorpels  und  neben  dem  Nierenfette.
22)  Außerdem  ist  der  Beschauer  verpflichtet,  auf  Wunsch  des  Besitzers  die  Stempelabdrücke
  noch  an  weiteren  Stellen  des  Thierkörpers  anzubringen.
(3)  Im  Falle  des  §  40  Nr.  2  ist  jedes  einzelne  Fleischstück  zu  stempeln.

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Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.

§  45.

(1)  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  höhere
Hitzegrade  (Kochen  oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfalle  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,
Verbrennen)  oder  auf  chemischem  Wege  bis  zur  Auflösung  der  Weichtheile.  Die  hierdurch
gewonnenen  Erzeugnisse  können  technisch  verwendet  werden.

2,  Wo  ein  derartiges  Verfahren  unthunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben
thunlichst  au  Stellen,  welche  von  Thieren  nicht  betreten  werden.  Vor  dem  Vergraben  ist  das
Fleisch  mit  tiefen  Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem  trockenen  Sande  zu  bestreuen
oder  mit  Theer,  rohen  Steinkohlentheerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphthylamin  in
fünfprozentiger  Lösung  zu  übergießen.  Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  des
Fleisches  von  einer  mindestens  1  Meter  starken  Erdschicht  bedeckt  ist.  Der  Reichskanzler  ist
ermächtigt,  weitere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung  zuzulassen.

(3)  Auch  kann  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung  im  Einzelfalle  die  unschädliche
  Beseitigung  auf  andere  Weise  zugelassen  werden,  jedoch  nur  mit  der  Maßgabe,
daß  die  unschädliche  Beseitigung  polizeilich  überwacht  wird.  Mit  thierischen  Schmarotzern
durchsetzte  Fleischtheile  sind  jedoch  stets  nach  Vorschrift  der  Abs.  1  und  2,  trichinöses  Fleisch

nur  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  unschädlich  zu  machen.
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