Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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(O  Das  tauglich  befundene  Fleisch  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  ist  mit  einem
rechteckigen  Stempel  von  mindestens  5  und  2  Centimeter  Seitenlänge  zu  versehen.  Derselbe
trägt  außer  dem  Namen  des  Beschaubezirkes  die  Aufschrift  „Pferd“.

Fleisch  von  Einhufern.

 

Pferd.
Schaubezirk.

 

 

 

(5)  Für  das  tauglich  befundene  Hundefleisch  ist  ein  rechteckiger  Stempel  von  mindestens
5  und  2  Centimeter  Seitenlänge  zu  verwenden,  welcher  außer  dem  Namen  des  Beschaubezirkes
  die  Aufschrift  „Hund“  trägt.

Hundefleisch.

 

Hund.
Schaubezirk.

 

 

 

(6)  An  jedem  Stempel  müssen  die  Schriftzeichen  und  die  Ränder  scharf  ausgeprägt  sein.

§  44.

(1)  Die  Stempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  mindestens  an  den  nachverzeichneten

Körperstellen  anzubringen  und  zwar:

I.  Bei  Rindern  und  Pferden,  Eseln,  Maulthieren  und  Mauleseln:
auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
an  der  hinteren  Vorarmfläche,
auf  der  Schulter,
auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,
auf  der  inneren  und
auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,
an  der  Zunge  und  am  Kopfe.
II.  Bei  Kälbern,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den  betreffenden

Stellen:
auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,

auf  der  Brust,
auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.

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