Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 36. 327 
B. 
Prüfungs Vorschriften für die Eleischbeschauer. 
§ 1. 
Zur Ausübung der Fleischbeschau dürfen außer approbirten Thierärzten nur solche 
Personen amtlich verwendet werden, welche durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung 
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben. 
Die Vorschriften über die Prüfung und Anstellung von Personen zur amtlichen Aus- 
übung der Trichinenschau werden hierdurch nicht berührt. 
§ 2. 
Die Prüfung ist vor der von der Landesregierung zu bezeichnenden Prüfungskommission 
für Fleischbeschauer abzulegen. 
Die Prüfungskommission ist in der Weise zu bilden, daß ihr mindestens zwei Thier- 
ärzte, darunter jedenfalls ein in amtlicher Stellung befindlicher, womöglich höherer beamteter 
Thierarzt, angehören. 
§ 3. 
Zur Prüfung dürfen nur zugelassen werden Bewerber männlichen Geschlechts, die 
1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten 
haben; 
2. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind; 
Z. mindestens vier Wochen lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen 
Unterricht in der Schlachtvieh= und Fleischbeschau in einem öffentlichen Schlacht- 
hofe unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Thierarztes 
genossen haben. 
Die Landesregierung bezeichnet die Schlachthöfe, bei denen die Ausbildung 
erfolgen darf, sowie die Leiter des Unterrichts. 
Ausnahmsweise dürfen Bewerber zugelassen werden, die das 23. Lebensjahr noch nicht 
vollendet oder das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben.
	        
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