Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Die Zulassung zur Prüfung ist zu verscgen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die 
Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die Ausübung des Berufs als Fleisch- 
beschauer darthun. 
Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
Gegen die Versagung kann von dem Zurückgewiesenen Beschwerde eingelegt werden. Die 
näheren Bestimmungen hierüber sind von den Landesregierungen zu erlassen. 
8 4. 
Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind außer einem Altersnachweise (5 3 
Abs. 1 Nr. 1), einem ärztlichen Zeugniß über die erforderliche Körperbeschaffenheit (8 3 
Abs. 1 Nr. 2) und einer Bescheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung (§ 3 Abs. 1 
Nr. 3) ein küurzer selbstgeschriebener Lebenslauf und ein amtliches Führungszeugniß bei- 
zufügen. 
§ 5. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling diejenigen Kenntnisse und Fertig- 
keiten besitzt, welche für Personen, die nicht die Approbation als Thierarzt besitzen, zur 
Ausübung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau nach Maßgabe des Gesetzes sowie der zu- 
gehörigen Ausführungsbestimmungen erforderlich sind. 
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Theil. 
8 6. 
Im theoretischen Theile der Prüfung soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse 
auf nachstehenden Gebieten nachweisen: 
1. Hauptkennzeichen der Gesundheit an lebenden Thieren; 
2. Benennung und regelrechte Beschaffenheit der einzelnen Organe und sonstigen 
Körpertheile der geschlachteten Thiere; 
3. Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und vom Lymphstrom in Beziehung auf 
die Verbreitung von Krankheitserregern im Thierkörper; 
4. hauptsächliche Schlachtmethoden und gewerbsmäßige Ausführung der Schlachtungen; 
5. Wesen und Merkmale der für die Fleischbeschau vornehmlich in Betracht kommenden 
Thierkrankheiten und fehlerhaften Zustände des Fleisches; 
6. wesentliche Bestimmungen über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau im Inlande; 
7. wichtigste Bestimmungen über die Bekämpfung der Viehseuchen, namentlich in 
Bezug auf die Anzeigepflicht, Maßnahmen vor polizeilichem Einschreiten und 
Schlachtverbote; 
Z. Führung der Dienstbücher und Erstattung kurzer schriftlicher Berichte.
	        
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