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Der Befähigungsausweis erlischt
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch
dann, wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren
unterzogen hat;
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung
gemeldet hat;
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als
Fleischbeschauer amtlich thätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf
ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau
in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs
Monaten,
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor
Ablauf von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt
die Meldung später, so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der
Prüfung vor der Prüfungskommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7
wieder erworben werden,
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskom-
mission im vollen Umfange der 88 5 bis 7.
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Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Aus-
übung der Fleischbeschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises bereits
besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses Be-
fähigungsausweises unter Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich des
geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den vorstehenden Prüfungsvorschriften im
Wesentlichen entsprechen. Der Bundesrath bestimmt, welche bisher geltenden landesrechtlichen
Vorschriften über die Ertheilung von Befähigungsausweisen als diesen Anforderungen ent-
sprechend anzusehen sind.
Personen, welche einen Befähigungsausweis zwar nicht nach Maßgabe des Absk. 1,
aber doch auf Grund einer staatlich geordneten Prüfung erworben haben oder zur Zeit des
Inkrafttretens des Gesetzes bereits ein Jahr lang bei einer öffentlichen Fleischbeschau als
Fleischbeschauer amtlich thätig gewesen sind, dürfen bei tadelloser Dienstführung auf Empfehlung
ihrer Anstellungsbehörden ohne Beibringung des Nachweises über die vorgeschriebene Aus-
bildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) zur weiteren Ausübung der Fleischbeschau zugelassen werden,