Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

35. 341 
3. Die Rinderseuche. 
Die Ninderseuche tritt in drei Formen auf (Hautform, Lungenform und Darm- 
form). 
Bei der Hautform bestehen schweres Fieber und umfangreiche heiße, feste An- 
schwellungen am Kopfe, Halse und Triele. Der Tod tritt regelmäßig nach 12 bis 
36 Stunden ein. Am geschlachteten Thiere sind milzbrandähnliche Veränderungen vor- 
handen, nämlich blutig-wässerige Ergüsse im Unterhautbindegewebe, kleine Blutungen in 
allen Organen, graubraune Verfärbung der Leber, der Nieren und des Herzfleisches. Die 
Milz ist jedoch stets unverändert. 
Bei der Lungenform findet man die Erscheinungen einer frischen Lungenbrustfell- 
entzündung und kleine Blutungen in den Organen. Die Krankheit dauert 5 bis 8 Tage. 
Die Darmform tritt meist in Verbindung mit einer der beiden anderen Formen 
auf und ist durch blutige Beschaffenheit des Kothes in Folge blutiger Entzündung des 
Darmes gekennzeichnet. 
Auf die Schlachtvieh= und Fleischbeschan finden die Bemerkungen zu Nr. 1 (Milz- 
brand) sinngemäße Anwendung. 
4. Die Tollwuth. 
Die Tollwuth ist eine austeckende Krankheit, welche durch den Biß wuthkranker Thiere, 
namentlich tollwuthkranker Hunde, auf andere Thiere sowie auf den Menschen über- 
tragen wird. 
Verdächtige Krankheitserscheinungen beim lebenden Hunde sind: Unruhe, Benagen 
und Fressen unverdaulicher Gegenstände, Neigung zum Entweichen, lautloses, nicht von 
Knurren oder Bellen begleitetes Schnappen und Beißen nach vorgehaltenen Gegenständen, 
nach Thieren und Menschen, Veränderung der Stimme (bellend und heulend zugleich), 
schließlich allgemeine Abstumpfung, auffällige Abmagerung, Lähmung des Unterkiefers und 
des Hintertheils. 
Wiederkäuer und Schweine zeigen sich sehr unruhig, brüllen, blöken oder grunzen 
viel und mit veränderter Stimme, Rinder drängen zur Kothentleerung, magern schnell ab 
und werden im Hintertheile gelähmt. Bei allen Thieren dauert die Krankheit etwa 3 bis 
7 Tage. 
An den ausgeschlachteten Thieren findet man keine auffälligen Krankheits- 
erscheinungen. 
Auf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau finden die Bemerkungen zu Nr. 1 (Milz- 
brand) sinngemäße Anwendung. 
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