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Beschauer die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nicht vornehmen (§§ 11, 31). Falls die
Feststellung der Seuche durch den beamteten Thierarzt zu erfolgen hat, darf die Schlachtung
nur unter der Bedingung gestattet werden, daß der Kopf mit der Zunge, sowie die Fußenden
zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten
Raume aufbewahrt werden (§ 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§ 14).
In allen Fällen sind die erkrankten Stellen, sowie werthlose Theile (Klauen) unschädlich
zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in
kochendem Wasser gebrüht wurden (§ 35 Nr. 7). Der Beschauer hat Hände und Arme
sowie Kleidung und Schuhwerk gründlich zu reinigen; Kleidung und Schuhwerk sind vor
dem Betreten anderer Ställe zu wechseln (§ 16); vergl. auch Anhang Nr. 2.
6. Die Lungenseuche.
Die Lungenseuche kommt nur beim Rindvieh vor; die Thiere zeigen im lebenden
Zustande folgende Krankheitserscheinungen: im Anfange tritt Fieber und ein kurzer, schmerz-
hafter Husten sowie etwas beschleunigtes und erschwertes Athmen auf; später besteht ein
fieberhaftes Allgemeinleiden, große Athemnoth und schmerzhafter, dumpfer Husten.
Beim geschlachteten Thiere sieht man zunächst, jedoch nicht immer, eine gelbliche,
trübe, flockige Flüssigkeit aus der geöffneten Brusthöhle abfließen, ferner faserig-schwartige
Auflagerungen auf dem Brustfelle sowie Verklebungen desselben mit der kranken Lunge. Es
ist gewöhnlich nur der eine oder der andere Lungenflügel erkrankt und in diesem Falle nicht
lufthaltig, sondern fest und schwer. Die kranke Lunge fällt an der Luft nicht zusammen
und sinkt im Wasser unter. Bisweilen beschränkt sich die Erkrankung auf kleine, nicht bis
an die Oberfläche der Lungen reichende Entzündungsherde.
Durchschneidet man ein krankes Lungenstück, so erscheint die Schnittfläche bunt gefärbt
(marmorirt). Das zwischen den einzelnen Lungenläppchen gelegene Bindegewebe ist stark
verbreitert und in gelbich= oder grau-weiße, das Lungengewebe netzaartig durchziehende, bis zu
8 mm bereite Streifen umgewandelt. Die zwischen diesen Streifen liegenden Lungentheile
zeigen stets verschiedene, theils hochrothe bis schwarzrothe, theils gelbliche, theils graue Färbung.
Einzelne kleinere und größere Herde können auch trübe, glanzlos, abgestorben und von einer
mehr oder weniger derben bindegewebigen Kapsel umgeben sein. Auch kann der ganze Herd
im Zusammenhang abgestorben, verkäst und abgekapselt sein.
Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist, darf die
Erlaubniß zur Schlachtung nur unter der Bedingung ertheilt werden, daß die Lunge zur
Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume
aufbewahrt wird (§ 15). Der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer darf ferner die
Schlachtung nur gestatten, wenn das Allgemeinbefinden der Thiere nicht wesentlich gestört ist (§ 11).