Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

5. 343 
Beschauer die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nicht vornehmen (§§ 11, 31). Falls die 
Feststellung der Seuche durch den beamteten Thierarzt zu erfolgen hat, darf die Schlachtung 
nur unter der Bedingung gestattet werden, daß der Kopf mit der Zunge, sowie die Fußenden 
zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten 
Raume aufbewahrt werden (§ 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§ 14). 
In allen Fällen sind die erkrankten Stellen, sowie werthlose Theile (Klauen) unschädlich 
zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in 
kochendem Wasser gebrüht wurden (§ 35 Nr. 7). Der Beschauer hat Hände und Arme 
sowie Kleidung und Schuhwerk gründlich zu reinigen; Kleidung und Schuhwerk sind vor 
dem Betreten anderer Ställe zu wechseln (§ 16); vergl. auch Anhang Nr. 2. 
6. Die Lungenseuche. 
Die Lungenseuche kommt nur beim Rindvieh vor; die Thiere zeigen im lebenden 
Zustande folgende Krankheitserscheinungen: im Anfange tritt Fieber und ein kurzer, schmerz- 
hafter Husten sowie etwas beschleunigtes und erschwertes Athmen auf; später besteht ein 
fieberhaftes Allgemeinleiden, große Athemnoth und schmerzhafter, dumpfer Husten. 
Beim geschlachteten Thiere sieht man zunächst, jedoch nicht immer, eine gelbliche, 
trübe, flockige Flüssigkeit aus der geöffneten Brusthöhle abfließen, ferner faserig-schwartige 
Auflagerungen auf dem Brustfelle sowie Verklebungen desselben mit der kranken Lunge. Es 
ist gewöhnlich nur der eine oder der andere Lungenflügel erkrankt und in diesem Falle nicht 
lufthaltig, sondern fest und schwer. Die kranke Lunge fällt an der Luft nicht zusammen 
und sinkt im Wasser unter. Bisweilen beschränkt sich die Erkrankung auf kleine, nicht bis 
an die Oberfläche der Lungen reichende Entzündungsherde. 
Durchschneidet man ein krankes Lungenstück, so erscheint die Schnittfläche bunt gefärbt 
(marmorirt). Das zwischen den einzelnen Lungenläppchen gelegene Bindegewebe ist stark 
verbreitert und in gelbich= oder grau-weiße, das Lungengewebe netzaartig durchziehende, bis zu 
8 mm bereite Streifen umgewandelt. Die zwischen diesen Streifen liegenden Lungentheile 
zeigen stets verschiedene, theils hochrothe bis schwarzrothe, theils gelbliche, theils graue Färbung. 
Einzelne kleinere und größere Herde können auch trübe, glanzlos, abgestorben und von einer 
mehr oder weniger derben bindegewebigen Kapsel umgeben sein. Auch kann der ganze Herd 
im Zusammenhang abgestorben, verkäst und abgekapselt sein. 
Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist, darf die 
Erlaubniß zur Schlachtung nur unter der Bedingung ertheilt werden, daß die Lunge zur 
Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume 
aufbewahrt wird (§ 15). Der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer darf ferner die 
Schlachtung nur gestatten, wenn das Allgemeinbefinden der Thiere nicht wesentlich gestört ist (§ 11).
	        
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