354
2. wenn die Tuberkulose zwar mehrere Organe ergriffen hat, die Verbreitung der
Krankheit jedoch nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist und
wenn dieselbe gleichzeitig
a) nicht mit hochgradiger Abmagerung verbunden ist,
b) nicht zur Bildung ausgedehnter Erweichungsherde geführt hat,
c) eine nur geringe Ausdehnung erlangt hat und wenn
d) die veränderten Theile leicht und sicher entfernbar sind.
In allen übrigen Fällen hat die Beurtheilung des Fleisches durch den Thierarzt zu erfolgen.
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen Lymphdrüsen
tuberkulöse Veränderungen aufweisen (vergl. hierzu Anhang Nr. 3).
19. Die Strahlenpilzerkrankung (Aktinomykose).
Beim Rinde giebt sich diese Krankheit durch harte, schmerzlose Auftreibungen des Unterkiefers,
seltener des Oberkiefers zu erkennen. Zuweilen sind rothe, fleischartige, knollige
Geschwulstmassen, welche die Haut durchbrechen, bemerkbar. Aehnliche Geschwülste finden sich
auch in der Kehl= und Ohrspeicheldrüsengegend, an der Zunge, den Backen und Lippen vor.
Besonders häufig sind hanfsamen= bis erbsen= oder haselnußgroße Knoten in der Zunge.
Dieselben liegen entweder unter der Schleimhaut, welche sie in Form röthlich-gelber, pilzförmiger
Gebilde durchbrechen können, oder sie haben in der Tiefe der Zunge ihren Sitz.
Oft wird die Zunge dabei verdickt, sehr derb und fest (Holzzunge).
Beim Schweine findet man hauptsächlich im Euter schwammige, eiterartig erweichte
Geschwulstknoten bis zu Taubenei= und Faustgröße, in welchen sich massenhaft sandkorngroße,
gelbe Körnchen bemerkbar machen. Seltener wird das Euter von der knotigen Form der
Strahlenpilzkrankheit betroffen.
Störungen des Allgemeinbefindens verursacht die Krankheit nur ausnahmsweise, z. B.
bei Veränderungen in der Zunge. Meist ist sie auf einen kleinen Theil eines Organs
örtlich begrenzt, in sehr seltenen Fällen tritt sie verallgemeinert (in Knochen, Fleischlymphdrüsen
2c.) auf.
Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbirt sind, dürfen die Schlachtviehbeschau
nur ausüben, wenn das Allgemeinbefinden der Thiere nicht wesentlich gestört ist (§ 11);
sie dürfen ferner die selbständige Beurtheilung des Fleisches nur übernehmen, wenn örtliche
Strahlenpilzkrankheit vorliegt (§ 30 Nr. le). Als untauglich zum Genusse für Menschen
sind nur die veränderten Theile anzusehen (§ 35 Nr. 5).
II. Durch thierische Schmarotzer verursachte Krankheiten (Invasionskrantheiten).
Die thierischen Schmarotzer sind niedere Thiere, welche sich gelegentlich oder während
gewisser Zeiten oder während ihres ganzen Lebens in oder auf dem Körper anderer Thiere
aufhalten.