Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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2.  wenn  die  Tuberkulose  zwar  mehrere  Organe  ergriffen  hat,  die  Verbreitung  der
Krankheit  jedoch  nicht  auf  dem  Wege  des  großen  Blutkreislaufs  erfolgt  ist  und
wenn  dieselbe  gleichzeitig

a)  nicht  mit  hochgradiger  Abmagerung  verbunden  ist,
b)  nicht  zur  Bildung  ausgedehnter  Erweichungsherde  geführt  hat,
c)  eine  nur  geringe  Ausdehnung  erlangt  hat  und  wenn
d)  die  veränderten  Theile  leicht  und  sicher  entfernbar  sind.
In  allen  übrigen  Fällen  hat  die  Beurtheilung  des  Fleisches  durch  den  Thierarzt  zu  erfolgen.
Ein  Organ  ist  auch  dann  als  tuberkulös  anzusehen,  wenn  nur  die  zugehörigen  Lymphdrüsen
  tuberkulöse  Veränderungen  aufweisen  (vergl.  hierzu  Anhang  Nr.  3).

19.  Die  Strahlenpilzerkrankung  (Aktinomykose).

Beim  Rinde  giebt  sich  diese  Krankheit  durch  harte,  schmerzlose  Auftreibungen  des  Unterkiefers,
  seltener  des  Oberkiefers  zu  erkennen.  Zuweilen  sind  rothe,  fleischartige,  knollige
Geschwulstmassen,  welche  die  Haut  durchbrechen,  bemerkbar.  Aehnliche  Geschwülste  finden  sich
auch  in  der  Kehl=  und  Ohrspeicheldrüsengegend,  an  der  Zunge,  den  Backen  und  Lippen  vor.
Besonders  häufig  sind  hanfsamen=  bis  erbsen=  oder  haselnußgroße  Knoten  in  der  Zunge.
Dieselben  liegen  entweder  unter  der  Schleimhaut,  welche  sie  in  Form  röthlich-gelber,  pilzförmiger
  Gebilde  durchbrechen  können,  oder  sie  haben  in  der  Tiefe  der  Zunge  ihren  Sitz.
Oft  wird  die  Zunge  dabei  verdickt,  sehr  derb  und  fest  (Holzzunge).

Beim  Schweine  findet  man  hauptsächlich  im  Euter  schwammige,  eiterartig  erweichte
Geschwulstknoten  bis  zu  Taubenei=  und  Faustgröße,  in  welchen  sich  massenhaft  sandkorngroße,
gelbe  Körnchen  bemerkbar  machen.  Seltener  wird  das  Euter  von  der  knotigen  Form  der
Strahlenpilzkrankheit  betroffen.

Störungen  des  Allgemeinbefindens  verursacht  die  Krankheit  nur  ausnahmsweise,  z.  B.
bei  Veränderungen  in  der  Zunge.  Meist  ist  sie  auf  einen  kleinen  Theil  eines  Organs
örtlich  begrenzt,  in  sehr  seltenen  Fällen  tritt  sie  verallgemeinert  (in  Knochen,  Fleischlymphdrüsen
  2c.)  auf.

Beschauer,  welche  nicht  als  Thierarzt  approbirt  sind,  dürfen  die  Schlachtviehbeschau
nur  ausüben,  wenn  das  Allgemeinbefinden  der  Thiere  nicht  wesentlich  gestört  ist  (§  11);
sie  dürfen  ferner  die  selbständige  Beurtheilung  des  Fleisches  nur  übernehmen,  wenn  örtliche
Strahlenpilzkrankheit  vorliegt  (§  30  Nr.  le).  Als  untauglich  zum  Genusse  für  Menschen
sind  nur  die  veränderten  Theile  anzusehen  (§  35  Nr.  5).

II.  Durch  thierische  Schmarotzer  verursachte  Krankheiten  (Invasionskrantheiten).
Die  thierischen  Schmarotzer  sind  niedere  Thiere,  welche  sich  gelegentlich  oder  während
gewisser  Zeiten  oder  während  ihres  ganzen  Lebens  in  oder  auf  dem  Körper  anderer  Thiere
aufhalten.