Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Ein der Fäulniß ähnlicher Zersetzungsvorgang ist das Stickigwerden des Fleisches 
(Sticken, Versticken, Verhitzen, stinkende saure Gährung). Derselbe tritt dann ein, wenn 
das lebenswarme Fleisch derart verpackt wird, daß es nicht auskühlen kann. Solches Fleisch 
riecht stechend und säuerlich-faulig. Es sieht anfänglich kupferroth, später graugrünlich aus, 
ist weich, mürbe und kann im Innern Gasblasen enthalten. 
In Folge unzweckmäßiger Aufbewahrung des Fleisches kann es zur Entwicklung von 
Schimmelpilzen auf der Oberfläche desselben kommen. Die mit einem grauen Schimmel- 
überzuge bedeckten Fleischtheile sind mit einem Messer leicht entfernbar. 
Liegt nur eine Verschimmelung vor, so ist der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer 
zuständig (§ 30 Nr. 1m). Die verschimmelten Theile sind als untauglich zum Genusse 
für Menschen zu erklären (§ 35 Nr. 16); das übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse 
für Menschen zu erklären, sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. Wenn 
Fäulniß oder ähnliche Zersetzungsvorgänge festgestellt sind, bleibt die Beurtheilung der Ge- 
nußtauglichkeit des Fleisches dem Thierarzt überlassen (§ 31). 
36. Ungeborene oder todtgeborene Thiere. 
Im nicht ausgeschlachteten Zustande sind solche Thiere daran zu erkennen, daß 
1. die Klauen weich und abgerundet sind, 2. der Nabelring offen steht, 3. die Nabelgefäße 
weit geöffnet sind und flüssiges Blut enthalten. An der etwa vorhandenen Schlachtwunde 
sind die Ränder nicht blutig durchtränkt (Zeichen der scheinbaren Schlachtung). 
Im ausgeschlachteten Zustande findet man 1. im Darme statt des Milchkoths 
Darmpech; 2. im Magen keine Milchgerinnsel; 3. das Muskelfleisch schlaff, wässerig, das 
Fett sulzig, das Knochenmark roth; 4. die Lungen braunroth, zusammengefallen, luftleer; 
sie sinken im Wasser unter. 
Der ganze Thierkörper ist als untanglich zum Genusse für Menschen zu bezeichnen 
(§ 33 Abs. 2). 
37. Natürlicher Tod und Tödtung im Verenden. 
Das Fleisch ist sehr blutreich, sämmtliche Körpertheile sind dunkelroth gefärbt, die Venen 
der Eingeweide, vor Allem der Leber sowie der Unterhaut sind strotzend mit Blut gefüllt. 
Ist die Schnitt= oder Stichwunde am Halse erst nach dem Tode beigebracht (scheinbare 
Schlachtung), so sind deren Ränder nicht mit Blut durchtränkt. 
Der ganze Thierkörper ist als untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären 
(§ 33 Abs. 2). Vergleiche jedoch die Bemerkung zu Nr. 38 (Nothschlachtungen und Unglücksfälle). 
38. Nothschlachtungen und Unglücksfälle. 
Gewisse Krankheiten und Zustände bei Schlachtthieren lassen die schleunige Vornahme 
der Schlachtung rathsam erscheinen. Solche, die Genußtanglichkeit des Fleisches nicht unter
	        
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