Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Anhang. 
1. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
Die nach den Vorschriften des § 45 der Ausführungsbestimmungen A vorznnehmende 
unschädliche Beseitigung hat einen doppelten Zweck: sie soll verhüten, daß Fleisch, welches 
als untauglich zum Genusse für Menschen erklärt ist, von diesen verzehrt wird, und daß 
eine Verstrenung der in demselben enthaltenen Krankheitserreger und dadurch eine Weiter- 
verbreitung der Krankheit erfolgt. 
Am sichersten werden diese Zwecke durch Behandlung des Fleisches mit chemischen Stoffen 
bis zur Auflösung der Weichtheile oder durch Einwirkenlassen hoher Hitzegrade bis zum Zer- 
falle der Weichtheile erreicht. Die so behandelten Fleischtheile dürfen zu technischen Zwecken 
verwendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, insbesondere wo geeignete Anlagen (Poudrette- 
und Knochenmehlfabriken, Kavillereien, Digestoren, Leimfabriken 2c. mit entsprechenden Ein- 
richtungen) nicht vorhanden sind, hat die unschädliche Beseitigung durch Vergraben nach voran- 
gegangener Denaturirung, wie dies § 45 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen 4 vor- 
schreibt, zu erfolgen. Das Eingraben von Fleischtheilen in Düngerhaufen und das Weg- 
werfen derselben in Wasserläufe ist als unschädliche Beseitigung nicht anzusehen. 
Zum Vergraben der Kadaver und Fleischtheile sind thunlichst abgelegene, eingezäunte 
Stellen außerhalb des Ortes auszuwählen. Der Verscharrungsplatz soll keiner Ueber- 
schwemmung ausgesetzt und so trocken sein, daß er zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiefe 
von 2 m ausgegraben werden kann, ohne auf Wasser zu stoßen. Der Lauf des von oder 
unter dem Verscharrungsplatz abfließenden Wassers soll nicht nach Ortschaften oder Brunnen 
gerichtet sein. 
Wo die Bodenverhältnisse es gestatten, sind die Gruben so tief anzulegen, daß die 
Oberfläche des Fleisches von einer unterhalb des Randes der Gruben mindestens 1 m starken 
Erdschicht bedeckt ist. In allen Fällen muß eine mindestens 1 m dicke Erdschicht über den 
verscharrten Fleischtheilen liegen. 
2. Reinigung und Desinfektion der Messer und Hände. 
Durch die Messer und die Hände des Fleischbeschauers können leicht Krankheitsstoffe 
auf gesundes Fleisch übertragen werden. Um dies zu verhüten, ist es erforderlich, daß 
das Anschneiden kranker Theile vermieden wird, wenn solche ohne Anschneiden erkennbar sind 
(§ 21 Abs. 1) und das verunreinigte Messer, gegebenen Falles auch deren Scheiden, als- 
bald gründlich gereinigt und desinfizirt werden. Die Desinfektion erfolgt in der Weise, 
daß die gesäuberten Messer und deren Scheiden in zweiprozentiger Sodalösung gekocht 
werden (§ 21 Abs. 2).
	        
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