Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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als  luftdicht  verschlossene  Büchsen  oder  ähnliche  Gefäße  insbesondere  Büchsen,
Dosen,  Töpfe  (Terrinen)  und  Gläser  jeder  Form  und  Größe,  deren  Inhalt
mit  oder  ohne  anderweitige  Vorbehandlung  durch  Luftabschluß  haltbar  ge—
macht  worden  ist.

8  4.

(1)  Die  Vorschriften  der  §§  12  und  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen
Ausführungsbestimmungen  finden  auch  auf  Rennthiere  und  Wildschweine  Anwendung,
und  zwar  dergestalt,  daß,  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  27  unter  A  II,  erstere
dem  Rindvieh,  letztere  den  Schweinen  gleichgestellt  werden.  Anderes  Wildpret  einschließlich
warmblütiger  Seethiere  sowie  Federvieh  unterliegen  weder  den  Einfuhrbeschränkungen  in
§§  12,  13  des  Gesetzes  noch  der  amtlichen  Untersuchung  bei  der  Einfuhr;  das  Gleiche
gilt  für  das  zum  Reiseverbrauche  mitgeführte  Fleisch.

2)  Biffel  unterliegen  denselben  Vorschriften  wie  Rindvieh.

Beschränkungen  der  Ein-  und  Durchfuhr.

§  5.
In  das  Zollinland  dürfen  nicht  eingeführt  werden:

1.  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefäßen  sowie  Würste
und  sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische;
2.  Hundefleisch  sowie  zubereitetes  Fleisch,  welches  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren,
Mauleseln  oder  anderen  Thieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt;
3.  Fleisch,  welches  mit  einem  der  folgenden  Stoffe  oder  mit  einer  solche  Stoffe
enthaltenden  Zubereitung  behandelt  worden  ist:
a)  Borsäure  und  deren  Salze,
b)  Formaldehyd,
c)  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate,
d)  Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaure  Salze,
e)  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,
s)  Salicylsäure  und  deren  Verbindungen,
g)  Chlorsaure  Salze,
h)  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung  zur  Gelbfärbung
der  Margarine  und  zum  Färben  der  Wursthüllen,  sofern  diese  Verwendung
nicht  anderen  Vorschriften  zuwiderläuft.