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b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende
äußere Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch
und Geschmack (ranzigen, sauren, Fäulniß= oder Schimmel-Geruch und
Geschmack), auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien
auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen
von Verdorbensein zu achten ist.
() Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen:
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine
Verfälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit
hinweisen;
b) Margarine ist auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897,
betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz oder deren Ersatzmitteln,
vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) — Reichs-Gesetzbl. 1897
S. 591 — zu prüfen;
c) Schweineschmalz ist mit dem Zeiß-Wollny'schen Refraktometer zu untersuchen.
Ergiebt sich hierbei der Verdacht einer Verfälschung, so ist eine eingehendere
Prüfung der verdächtigen Probe vorzunehmen;
cd) es ist zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter
das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 fällt oder ob es einen
der im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe
enthält.
(4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in
Anlage c zu entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung
auf Stichproben vor, so hat sich die Vorprüfung sowie die nach Abs. 3 unter a,
b und c vorzunehmende Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr
Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken
auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrag auf 2 vom Hundert zu erstrecken.
(6) Die nach Abs. 3 unter d vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung
auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken,
und zwar sind dazu
von weniger als 6 Proben 2,
von weniger als 18 Proben 4,
von weniger als 28 Proben 6
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.