Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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b)  ob  das  Fett  in  den  Packstücken  eine  der  betreffenden  Gattung  entsprechende

äußere  Beschaffenheit  hat,  wobei  insbesondere  auf  Farbe  und  Konsistenz,  Geruch
und  Geschmack  (ranzigen,  sauren,  Fäulniß=  oder  Schimmel-Geruch  und
Geschmack),  auf  das  Vorhandensein  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien
  auf  der  Oberfläche  oder  im  Innern  sowie  auf  sonstige  Anzeichen
von  Verdorbensein  zu  achten  ist.

()  Die  Hauptprüfung  ist  nach  folgenden  Gesichtspunkten  vorzunehmen:

a)  es  ist  zu  prüfen,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine

Verfälschung  oder  Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit
  hinweisen;

b)  Margarine  ist  auf  die  Anwesenheit  des  gemäß  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  1897,

betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  oder  deren  Ersatzmitteln,
vorgeschriebenen  Erkennungsmittels  (Sesamöl)  —  Reichs-Gesetzbl.  1897
S.  591  —  zu  prüfen;

c)  Schweineschmalz  ist  mit  dem  Zeiß-Wollny'schen  Refraktometer  zu  untersuchen.

Ergiebt  sich  hierbei  der  Verdacht  einer  Verfälschung,  so  ist  eine  eingehendere
Prüfung  der  verdächtigen  Probe  vorzunehmen;

cd)  es  ist  zu  prüfen,  ob  das  Fett  verfälscht,  nachgemacht  oder  verdorben  ist,  unter

das  Verbot  des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  fällt  oder  ob  es  einen
der  im  §  5  Nr.  3  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  aufgeführten  Stoffe
enthält.

(4)  Die  Proben  für  die  Hauptprüfung  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
Anlage  c  zu  entnehmen  und  unverzüglich  der  zuständigen  Stelle  zu  übermitteln.

(5)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung
  auf  Stichproben  vor,  so  hat  sich  die  Vorprüfung  sowie  die  nach  Abs.  3  unter  a,
b  und  c  vorzunehmende  Hauptprüfung  mindestens  auf  2  Packstücke,  bei  40  und  mehr
Packstücken  bis  zu  100  auf  5  vom  Hundert,  vom  Mehrbetrage  bis  zu  500  Packstücken
auf  3  vom  Hundert,  von  einem  weiteren  Mehrbetrag  auf  2  vom  Hundert  zu  erstrecken.

(6)  Die  nach  Abs.  3  unter  d  vorzunehmende  Hauptprüfung  ist  unter  gleicher  Voraussetzung
  auf  eine  geringere  Zahl  der  für  die  Hauptprüfung  entnommenen  Proben  zu  beschränken,
  und  zwar  sind  dazu

von  weniger  als  6  Proben  2,
von  weniger  als  18  Proben  4,
von  weniger  als  28  Proben  6

und  von  weiteren  je  6  Proben  eine  auszuwählen.