Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8  16.

Für  die  Ausführung  der  Untersuchungen  sind  maßgebend:

1.  die  Anweisung  für  die  thicrärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
  Fleisches  (Anlage  a);

2.  die  Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen
(Anlage  b);

Z.  die  Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch
einschließlich  Fett  sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  (Anlage  c);

4.  die  Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten  (Anlage  d).

BGehandlung  des  Fleisches  nach  erfolgter  Antersuchung.
§  17.

Unbeschadet  der  weitergehenden  Maßregeln,  welche  auf  Grund  veterinärpolizeilicher  oder
strafrechtlicher  Bestimmungen  angeordnet  werden,  ist  das  beanstandete  Fleisch  nach  den  Vorschriften
  in  88  18  bis  21  zu  behandeln.

8  18.

(1)  Für  frisches  Fleisch  gelten  folgende  Grundsätze:
I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

A.

alle  Thierkörper  der  betreffenden  Sendung,  soweit  nach  der  gemeinsamen  Herkunft,
  der  Art  der  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen
werden  kann,  daß  eine  Uebertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,
wenn  auch  nur  an  einem  Thierkörper  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,
Rinderseuche,  Schweinepest,  Schweineseuche,  Pockenseuche,  Rotz  (Wurm)  oder
der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt;

der  einzelne  Thierkörper,  wenn  Tollwuth,  Rothlauf  der  Schweine,  Septicämie,
Pyämie,  Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten
  vorliegt,  ferner  wenn  beim  Schweine  Trichinen  oder  beim  Rindvieh  und
Schweine  in  größerer  Zahl  Finnen  (beim  Rindvieh  Cisticercus  inermis,  beim
Schweine  Cysticercus  cellulosae)  nachgewiesen  sind;

pdie  veränderten  Theile  (sofern  die  in  I  unter  A  und  B  erwähnten  Fälle  nicht

vorliegen)

a)  bei  Durchsetzung  von  Eingeweiden  mit  vereinzelten,  auf  den  Menschen  nicht
übertragbaren  thierischen  Schmarotzern;

b)  bei  örtlicher  Strahlenpilzerkrankung;